Stand: Oktober 2026 – Kurz zusammengefasst: Online-Plattformen machen den Maklervertrag zum Fernabsatzgeschäft. Nach § 3 Z 2 FAGG gilt das, wenn der Erstkontakt über eine Immobilienplattform im Internet zustande kommt und die Vereinbarung über Maklerleistungen vor einem persönlichen Treffen per E-Mail oder Telefon erfolgt. Das hat der OGH am 17.5.2023, 6 Ob 49/23h, entschieden.
Sind Online-Plattformen ein organisiertes Vertriebssystem?
Der OGH bestätigte, dass die Nutzung von Portalen wie willhaben als Teil eines organisierten Vertriebssystems für den Fernabsatz anzusehen ist (Entscheidung im RIS).
Braucht es für einen Fernabsatzvertrag einen Webshop?
Nein. Ein Fernabsatzvertrag setzt keinen Webshop voraus; der Austausch über elektronische Medien genügt – etwa nach einer Anfrage über Online-Plattformen. Schließt die Makler:in den Maklervertrag mit Interessent:innen auf diesem Weg ab, müssen alle Informationspflichten nach dem FAGG vor Beginn der Leistungserbringung erfüllt sein.
Was bedeutet der Maklervertrag über Online-Plattformen für Makler:innen?
Als Makler:in sollten Sie bei Online-Anfragen automatisierte Prozesse einrichten, die sicherstellen, dass Interessent:innen vor Übermittlung von Objektdaten nachweisbar über ihr FAGG-Rücktrittsrecht belehrt werden. Konkret lohnt sich ein Blick auf folgende Punkte:
- Kam der Erstkontakt über ein Immobilienportal zustande?
- Wurde der Maklervertrag per E-Mail oder Telefon geschlossen?
- Erfolgt die FAGG-Belehrung vor der Übermittlung von Objektdaten?
- Ist die Belehrung nachweisbar dokumentiert?
Die Grundlagen erklärt der Beitrag zum Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
Rechtliche Beratung zum FAGG bei Online-Plattformen
Ob Gestaltung Ihrer Online-Prozesse oder FAGG-konforme Belehrung: Die Kanzlei am Kai berät Makler:innen in Wien – kontaktieren Sie uns.
Über die Autorin: Mag.a Sabrina Oberlojer
Rechtsanwältin für Immobilien- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei am Kai (Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH), Wien. Schwerpunkte u. a. Maklerrecht, Vertragserrichtung, Asset und Share Deals sowie Prozessführung. Vize-Präsidentin der Deutsch-Österreichischen Juristenvereinigung e.V. 2026 unter die Top-Immobilienanwältinnen Österreichs (Immobilien Magazin) sowie unter die #TheREAL100under40 (Kategorie Law & Tax) gewählt.





