Stand: Oktober 2026 – Kurz zusammengefasst: Ein fehlerhaftes Widerrufsformular hat Folgen: Übermittelt die Makler:in ein technisch fehlerhaftes, unleserliches Muster-Widerrufsformular, gilt die FAGG-Belehrung als nicht erteilt und die Rücktrittsfrist der Verbraucher:in verlängert sich um zwölf Monate. Das hat der OGH am 15.2.2024, 8 Ob 119/23t, entschieden.
Was war beim Widerrufsformular schiefgelaufen?
Eine Maklerin versendete über ihr automatisiertes System ein beschädigtes Widerrufsformular. Die Käuferin trat Monate nach dem erfolgreichen Kaufvertragsabschluss vom Maklervertrag zurück (Entscheidung im RIS).
Ist der späte Rücktritt rechtsmissbräuchlich?
Der OGH entschied, dass der Rücktritt wirksam war und keine Provision geschuldet wird. Die Geltendmachung des Rücktrittsrechts zur Abwehr der Maklerprovision stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, da der Gesetzgeber dem Verbraucherschutz bewusst Vorrang einräumt.
Was bedeutet die Entscheidung zum Widerrufsformular für Makler:innen?
Als Makler:in sollten Sie regelmäßig prüfen, ob Ihre elektronisch versendeten FAGG-Belehrungen und Musterformulare auf allen gängigen Endgeräten einwandfrei darstellbar und lesbar sind, um Fristverlängerungen und Provisionsverluste auszuschließen. Konkret lohnt sich ein Blick auf folgende Punkte:
- Ist das Muster-Widerrufsformular am Smartphone lesbar?
- Wird es am Computer und Tablet korrekt dargestellt?
- Werden automatisiert versendete Anhänge regelmäßig getestet?
- Ist der Versand der Belehrung dokumentiert?
Mehr zum Thema lesen Sie im Beitrag zum Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
Rechtliche Beratung zum Widerrufsformular
Ob Prüfung Ihrer FAGG-Unterlagen oder Rücktritt nach Vertragsabschluss: Die Kanzlei am Kai berät Makler:innen in Wien – kontaktieren Sie uns.
Über den Autor: Mag. Stefan Oberlojer
Rechtsanwalt für Immobilienrecht bei der Kanzlei am Kai (Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH), Wien. Schwerpunkte u. a. Liegenschaftsrecht, Bau- und Mietrecht sowie Immobilientransaktionen. Mitglied der Deutsch-Österreichischen Juristenvereinigung e.V. und des ÖVI. 2026 unter die Top-Immobilienanwälte Österreichs (Immobilien Magazin) sowie unter die #TheREAL100under40 (Kategorie Law & Tax) gewählt.





