Stand: Oktober 2026 – Kurz zusammengefasst: Eine mündliche Belehrung über das Rücktrittsrecht anlässlich eines Besichtigungstermins genügt den gesetzlichen Vorgaben des FAGG nicht und führt dazu, dass die Maklerleistung für die Verbraucher:in kostenlos bleibt. Das hat der OGH am 16.2.2023, 9 Ob 102/22y, entschieden.
Warum reicht eine mündliche Belehrung nicht?
Im entschiedenen Fall gab es nur eine mündliche Belehrung: Die Maklerin hatte die Interessent:innen vor Ort zwar mündlich informiert, jedoch keine gesetzeskonforme schriftliche Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger erteilt (Entscheidung im RIS).
Wann erlischt das Rücktrittsrecht vorzeitig?
Der OGH hielt fest, dass bei Dienstleistungen das Rücktrittsrecht bei vorzeitiger Ausführung nur dann vorzeitig erlischt, wenn die Verbraucher:in ausdrücklich zum vorzeitigen Tätigwerden aufgefordert und den Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt hat. Fehlen diese Nachweise, führt der nachträgliche Rücktritt zum vollständigen Entfall des Provisionsanspruchs – selbst wenn der Hauptvertrag bereits rechtswirksam geschlossen wurde. Eine bloß mündliche Belehrung reicht für diese Nachweise nicht aus.
Mündliche Belehrung: Was bedeutet die Entscheidung für Makler:innen?
Als Makler:in sollten Sie keine Besichtigungen durchführen oder Adressdaten weitergeben, bevor Ihnen die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und die Bestätigung über die Kenntnis des Rücktrittsrechtsverlusts vorliegen – eine mündliche Belehrung vor Ort genügt nicht. Konkret lohnt sich ein Blick auf folgende Punkte:
- Wurde die Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger erteilt?
- Liegt die ausdrückliche Aufforderung zum vorzeitigen Tätigwerden vor?
- Ist die Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt?
- Liegen alle Nachweise vor dem Besichtigungstermin vor?
Die Grundlagen erklärt der Beitrag zum Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
Rechtliche Beratung zur FAGG-Belehrung
Ob schriftliche statt mündliche Belehrung vor der Besichtigung oder Rücktritt von Interessent:innen: Die Kanzlei am Kai berät Makler:innen in Wien – kontaktieren Sie uns.
Über die Autorin: Mag.a Sabrina Oberlojer
Rechtsanwältin für Immobilien- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei am Kai (Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH), Wien. Schwerpunkte u. a. Maklerrecht, Vertragserrichtung, Asset und Share Deals sowie Prozessführung. Vize-Präsidentin der Deutsch-Österreichischen Juristenvereinigung e.V. 2026 unter die Top-Immobilienanwältinnen Österreichs (Immobilien Magazin) sowie unter die #TheREAL100under40 (Kategorie Law & Tax) gewählt.





