FAGG – Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)
Verträge zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum der Unternehmer:in ist (z. B. bei einer Besichtigung vor Ort), sind Auswärtsgeschäfte (§ 3 Z 1 FAGG) und unterliegen dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Dasselbe gilt für Fernabsatzverträge, etwa bei Vertragsabschluss ausschließlich per E-Mail oder Telefon (§ 3 Z 2 FAGG).
Unter einem Fernabsatzgeschäft ist ein Vertrag zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen zu verstehen, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Unternehmer:in und der Verbraucher:in im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde, wobei ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags).
Ein Makler:innenvertrag kann sohin typischerweise vom Anwendungsbereich des FAGG erfasst sein. Verbraucher:innen haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten (§ 11 Abs 1 FAGG). Unterbleibt die Information über das Rücktrittsrecht, verlängert sich diese Frist um zwölf Monate (§ 12 Abs 1 FAGG).
Damit Makler:innen vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist tätig werden können, ohne bei einem Rücktritt ihren Vergütungsanspruch zu verlieren, sind folgende Schritte erforderlich:
- vorvertraglich über das Rücktrittsrecht belehren (§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG),
- ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen (§ 4 Abs 1 Z 8 iVm Anhang I Teil B FAGG),
- ein ausdrückliches Verlangen auf vorzeitiges Tätigwerden vor Ablauf der 14-tägigen Frist einholen – bei Auswärtsgeschäften zwingend auf einem dauerhaften Datenträger (§ 10 FAGG) – und
- sich von der Verbraucher:in bestätigen lassen, dass ihr bewusst ist, dass sie bei vollständiger Erfüllung der Makler:innenvereinbarung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Namhaftmachung in diesem Zeitraum) dieses Rücktrittsrecht verliert (§ 10, § 18 Abs 1 Z 1 FAGG). Tritt die Verbraucher:in dennoch fristgerecht zurück, schuldet sie für die bereits erbrachten Leistungen nur dann einen anteiligen Betrag, wenn sie ein Verlangen nach § 10 FAGG erklärt hat und die Makler:in sie ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht und die anteilige Zahlungspflicht informiert hat (§ 16 Abs 1 und 2 iVm § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG); andernfalls entfällt jeder Vergütungsanspruch.
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