Stand: Oktober 2026 – Kurz zusammengefasst: Die Provision bei Mitkäufern bleibt in voller Höhe für die gesamte Liegenschaft bestehen, wenn die vom Makler namhaft gemachte Interessentin das Objekt letztlich gemeinsam mit weiteren Personen erwirbt. Das hat der OGH am 19.4.2023, 3 Ob 18/23b, entschieden.
Was war im Fall zu den Mitkäufern passiert?
Der Verkäufer schloss nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags einen Kaufvertrag mit der vermittelten Interessentin sowie deren Ehemann und Cousine ab. Die Cousine war dabei eigenständig auf das Objekt aufmerksam geworden. Strittig war, ob die Maklerin für den gesamten Erwerb oder nur anteilig Provision verlangen kann (Entscheidung im RIS).
Warum gebührt die Provision vom gesamten Kaufpreis?
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass das Hinzutreten weiterer Käufer:innen die adäquate Kausalität der Maklertätigkeit für den Gesamterwerb nicht beseitigt. Bezieht sich der Vermittlungsauftrag auf die gesamte Liegenschaft, gebührt dem Makler die Provision nicht bloß anteilig für den Miteigentumsanteil der Erstinteressentin, sondern auf Basis des gesamten Kaufpreises. Entscheidend ist, dass die verdienstliche Erstinformation an die vermittelte Person den Abschluss mitveranlasst hat.
Was bedeutet die Provision bei Mitkäufern für Makler:innen?
Als Makler:in sollten Sie jede Besichtigung und Exposé-Übermittlung schriftlich dokumentieren. Ihre verdienstliche Erstinformation sichert den Provisionsanspruch auch dann, wenn die vermittelte Person das Kaufanbot schließlich im Verbund mit Familienangehörigen oder Partner:innen legt. Konkret lohnt sich ein Blick auf folgende Punkte:
- Ist dokumentiert, wann und an wen das Exposé übermittelt wurde?
- Sind Besichtigungstermine mit Datum und Teilnehmer:innen festgehalten?
- Bezieht sich der Vermittlungsauftrag auf die gesamte Liegenschaft?
- Wer scheint im Kaufvertrag tatsächlich als Käufer:in auf?
Welche Voraussetzungen für den Provisionsanspruch generell gelten, lesen Sie im Beitrag zu den Mindestvoraussetzungen für den Provisionsanspruch.
Rechtliche Beratung zur Provision bei Mitkäufern
Ob Provisionsanspruch bei mehreren Käufer:innen oder Streit über die Kausalität: Die Kanzlei am Kai berät Makler:innen in Wien – kontaktieren Sie uns.
Über die Autorin: Mag.a Sabrina Oberlojer
Rechtsanwältin für Immobilien- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei am Kai (Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH), Wien. Schwerpunkte u. a. Maklerrecht, Vertragserrichtung, Asset und Share Deals sowie Prozessführung. Vize-Präsidentin der Deutsch-Österreichischen Juristenvereinigung e.V. 2026 unter die Top-Immobilienanwältinnen Österreichs (Immobilien Magazin) sowie unter die #TheREAL100under40 (Kategorie Law & Tax) gewählt.





