Stand: Oktober 2026 – Kurz zusammengefasst: Bei der Liegenschaftsbewertung gilt: Weicht der tatsächliche Wert von der Einschätzung des Maklers um mehr als 15 bis 30 % ab, indiziert dies eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, führt jedoch nicht automatisch zu einer Schadenersatzpflicht. Das hat der OGH am 29.1.2025, 7 Ob 208/24z, entschieden.
Welche Pflichten haben Doppelmakler:innen bei der Preisschätzung?
Mit dieser Entscheidung präzisierte das Höchstgericht die Anforderungen an Doppelmakler:innen bei Preisschätzungen. Der Makler ist im Rahmen des Interessenausgleichs verpflichtet, darüber aufzuklären, wenn ein geforderter Kaufpreis den Verkehrswert signifikant übersteigt (Entscheidung im RIS).
Wann führt eine fehlerhafte Liegenschaftsbewertung zur Haftung?
Eine Schätzungsdifferenz stellt dann keinen Sorgfaltsverstoß dar, wenn der Makler die Wertermittlung methodisch nachvollziehbar und auf Basis korrekter Marktdaten durchgeführt hat. Erst bei Vorliegen von Bewertungsfehlern haftet der Makler für den Vertrauensschaden oder muss eine Mäßigung seiner Provision nach § 3 Abs 4 MaklerG hinnehmen.
Was bedeutet die Entscheidung zur Liegenschaftsbewertung für Makler:innen?
Als Makler:in sollten Sie jede Immobilienbewertung mit nachvollziehbaren Markt- und Vergleichsdaten untermauern, schriftlich festhalten und Ihre Auftraggeber:innen stets ausdrücklich auf die marktübliche Schätzungsbandbreite hinweisen. Konkret lohnt sich ein Blick auf folgende Punkte:
- Beruht die Wertermittlung auf aktuellen Markt- und Vergleichsdaten?
- Ist die Bewertungsmethode schriftlich nachvollziehbar dokumentiert?
- Wurden Auftraggeber:innen auf die Schätzungsbandbreite hingewiesen?
- Übersteigt der geforderte Kaufpreis den Verkehrswert deutlich?
Welche Folgen Pflichtverletzungen haben können, lesen Sie im Beitrag zur Haftung von Makler:innen.
Rechtliche Beratung zur Liegenschaftsbewertung
Ob Haftung für Preisschätzungen oder Mäßigung der Provision: Die Kanzlei am Kai berät Makler:innen in Wien – kontaktieren Sie uns.
Über die Autorin: Mag.a Sabrina Oberlojer
Rechtsanwältin für Immobilien- und Wirtschaftsrecht bei der Kanzlei am Kai (Oberlojer Rechtsanwält:innen GmbH), Wien. Schwerpunkte u. a. Maklerrecht, Vertragserrichtung, Asset und Share Deals sowie Prozessführung. Vize-Präsidentin der Deutsch-Österreichischen Juristenvereinigung e.V. 2026 unter die Top-Immobilienanwältinnen Österreichs (Immobilien Magazin) sowie unter die #TheREAL100under40 (Kategorie Law & Tax) gewählt.



