Energieausweis: Alle wichtigen Infos für Makler

Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)

Der Energieausweis liefert Informationen über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Er enthält Informationen zur Energieeffizienzklasse des Gebäudes, zum Heizwärmebedarf, zum Gesamtenergieeffizienz-Faktor und zum CO2-Ausstoß des Gebäudes. Die Energieeffizienzklasse reicht von A++ (sehr effizient) bis G (nicht effizient). Er wird unter anderem für Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Gewährung von Wohnbauförderungen und insbesondere für den Verkauf und Vermietung von Nutzungsobjekten benötigt. Der Energieausweis soll potenziellen Käufer:innen oder Mieter:innen einen Überblick über den Energieverbrauch und die Energieeffizienz eines Gebäudes geben, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können.

Energieausweis Makler: Pflichtangabe beim Immobilien-Inserat

In Österreich darf ein Energieausweis nur von dafür qualifizierten Expert:innen ausgestellt werden. Dies können Architekt:innen, Bauingenieur:innen, Baumeister:innen, Gebäudetechniker:innen mit Hochschulabschluss, Installateur:innen für Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik oder speziell geschulte Sachverständige sein. Die genauen Anforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung können je nach Bundesland variieren. Für Verkäufer:innen oder Bestandgeber:innen ist beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden oder Nutzungsobjekten die Vorlage und Aushändigung eines Energieausweises verpflichtend (§ 4 EAVG 2012). Daneben besteht bereits beim Inserieren eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts (in Druckwerken oder elektronischen Medien) sowohl für Verkäufer:innen und Bestandgeber:innen als auch für die beauftragten Immobilienmakler:innen die Pflicht, den Heizwärmebedarf (HWB) und den Endenergiebedarf (EEB) einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben (§ 3 EAVG 2012 idF BGBl. I Nr. 38/2026, seit 1.7.2026). Liegt nur ein Energieausweis nach der Richtlinie 2010/31/EU vor, dürfen übergangsweise weiterhin HWB und Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angegeben werden (§ 10a Abs 2 EAVG 2012).

Strafen bei fehlendem Energieausweis

Der Energieausweis muss rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung der Käufer:in bzw. Bestandnehmer:in vorgelegt werden und darf zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alt sein (§ 4 Abs 1 EAVG 2012). Wird tatsächlich ein Vertrag abgeschlossen, muss der Energieausweis binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss ausgehändigt werden; auf Verlangen auf Papier (§ 4 Abs 1 EAVG 2012).
Verstöße gegen diese Verpflichtung können zu Strafen führen. Verstöße gegen die Vorlage- und Aushändigungspflicht (§ 4) sowie gegen die Angabepflicht im Inserat (§ 3) können mit Geldstrafen bis zu EUR 1.450,- geahndet werden (§ 9 EAVG 2012). Liegt bei der Abgabe der Vertragserklärung kein Energieausweis vor, gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart (§ 7 Abs 1 EAVG 2012).
Ausnahmen:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
  • im Verkaufsfall objektiv abbruchreife Gebäude, sofern sie im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden und der Kaufvertrag vom Abbruch binnen drei Jahren ausgeht,
  • ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzte Gebäude,
  • provisorisch errichtete Gebäude, mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
  • bestimmte Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude,
  • Wohngebäude mit jahreszeitbedingter Nutzung,
  • freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.

ACHTUNG: Für Immobilienmakler:innen ist es wichtig zu beachten, dass bereits in Immobilieninseraten der Heizwärmebedarf und der Endenergiebedarf einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse angegeben werden müssen.
Der Verstoß der Immobilienmakler:in ist jedoch entschuldigt (§ 9 Abs 1 EAVG 2012), wenn sie ihre Auftraggeber:in über die Informationspflicht aufgeklärt und zur Bekanntgabe der Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat und die Auftraggeber:in dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Sie kann sodann ohne selbstständige Einholung eines Energieausweises die Anzeige schalten.