Bürgschaft Mietvertrag
Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)
Eine Bürgschaft in einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung, bei der eine dritte Person, oft als „Bürg:in “ oder „Bürgschaftgeber:in “ bezeichnet, sich verpflichtet, die finanziellen Verpflichtungen der Mieter:in zu übernehmen, falls diese ihren Mietzahlungen oder anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Die Bürgschaft dient als Sicherheit für die Vermieter:in und bietet ihr eine zusätzliche Möglichkeit, sicherzustellen, dass die Mietzahlungen und andere Verpflichtungen erfüllt werden, selbst wenn die Hauptmieter:in nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen.
Die Bürg:in ist eine dritte Person, die bereit ist, für die Verbindlichkeiten der Hauptmieter:in einzustehen. Kommt die Mieter:in ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die Vermieter:in die Bürg:in – je nach Ausgestaltung der Bürgschaft – zur Zahlung heranziehen.
Die Verpflichtungserklärung der Bürg:in bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit zwingend der Schriftform, muss also eigenhändig unterfertigt werden (§ 1346 Abs 2 ABGB). Dabei erklärt die Bürg:in ausdrücklich, dass sie für die finanziellen Verpflichtungen (besicherte Schuld) der Mieter:in (Hauptschuldner:in) haftet. Dabei ist es nicht notwendig, dass die besicherte Schuld ziffernmäßig ausgewiesen ist, sondern genügt es, wenn diese deutlich erkennbar ist und die wesentlichen Merkmale der übernommenen Haftung hervorkommen.
Die Haftung der Bürg:in kann in der Bürgschaftsvereinbarung begrenzt sein. Zum Beispiel könnte festgelegt werden, dass die Bürg:in nur für einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Zeitraum haftet. Die wichtigsten Bürgschaften sind:

