Cold Calling

Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)

Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) regelt in § 174, welche Formen der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken untersagt sind.

Anrufe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung der Nutzer:in unzulässig. Sollte eine Einwilligung bestehen, kann diese jederzeit widerrufen werden und darf im Falle eines Anrufs die Rufnummernanzeige nicht unterdrückt oder verfälscht werden.

Ebenso ist die Zusendung elektronischer Post (E-Mail) – einschließlich SMS – ohne Einwilligung der Empfänger:in grundsätzlich unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

Ausnahmen zum Cold Calling Verbot

Vom Verbot der Zusendung elektronischer Post ohne Einwilligung gibt es Ausnahmen. In folgenden Fällen ist die vorherige Einwilligung nicht notwendig:

  • Wenn die Absender:in die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an ihre Kund:innen erhalten hat und
  • diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  • die Empfänger:in klar und deutlich die Möglichkeit erhält, diese Kontaktaufnahme bei (i) Erhebung und bei (ii) jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  • die Empfänger:in die Zusendung nicht von vornherein abgelehnt hat (insb. durch Eintragung in die Liste nach § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz, „ECG-Liste“).

Dabei ist in jedem Fall zu beachten, dass die Absender:in ihre Identität nicht verschleiern darf, die Bestimmungen des § 6 Abs 1 E-Commerce-Gesetz eingehalten werden, etwaige Website-Links die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen einhalten und eine authentische Adresse zur Ablehnung solcher Nachrichten vorhanden ist.

Ein Verstoß gegen § 174 TKG 2021 stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafen von bis zu EUR 50.000 (unerbetene E-Mails/SMS, Unterdrückung der Rufnummer; § 188 Abs 4 Z 27 und 28 TKG 2021) bzw. bis zu EUR 100.000 (Werbeanrufe ohne Einwilligung; § 188 Abs 6 Z 9 TKG 2021) geahndet werden kann.


Tipp für Makler:innen:
Prüfen Sie vor Werbeanrufen, E-Mails oder SMS, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt oder eine Ausnahme greift, und dokumentieren Sie diese. Bei Beschwerden, Unterlassungsforderungen oder Verwaltungsstrafverfahren berät und vertritt die Kanzlei am Kai Makler:innen.
→ Kontakt zur Kanzlei am Kai