WiEReG und Mittelherkunft

Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)

Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingerichtet. Die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für Immobilienmakler:innen finden sich in den §§ 365m bis 365z GewO 1994.

Immobilienmakler:innen haben Einsicht in das Register, da und wenn sie die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Dies betrifft die Parteien eines Kaufvertrags als auch Mietvertragsparteien, wenn die Miete EUR 10.000,– im Monat übersteigt.

Die Immobilienmakler:in hat eine Risikoanalyse durchzuführen. Dabei ist die „Geldwäschegeneigtheit“ der eigenen Tätigkeit anhand bestimmter Faktoren zu beurteilen. Hierfür kann der vom Bundesministerium zur Verfügung gestellte Risikoerhebungsbogen verwendet werden. Die Risikoanalyse ist zu unterzeichnen und sollte jährlich aktualisiert werden.

Auf Basis der Risikoanalyse sind Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und Steuerung des Risikos festzulegen. Dies kann die Ausarbeitung interner Grundsätze, in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kund:innen , Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsausführungen durch Mitarbeiter:innen umfassen. Die Maßnahmen haben immer in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Größe des Unternehmens zu stehen.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei gelegentlichen Transaktionen über EUR 15.000,–, bei Verdacht der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der unrichtigen Kund:innenidentifikationsdaten anzuwenden.

Die Sorgfaltspflichten umfassen:

  • Feststellung und Überprüfung der Kund:innenidentität (KYC)
  • Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer:in
  • Bewertung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (auch Bestandskunden!), einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen.

Können diese Pflichten nicht eingehalten werden, darf keine Geschäftsbeziehung aufgenommen werden.

Die im Rahmen der Sorgfaltspflichten eingeholten Dokumente und Informationen sowie die Transaktionsbelege sind fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bzw. nach der gelegentlichen Transaktion aufzubewahren (§ 365y Abs 1 GewO 1994). Bei politisch exponierten Personen (PEP) gelten verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 365s GewO 1994). Hinweis zur Rechtsentwicklung: Ab 10.7.2027 gilt unmittelbar die EU-Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 mit unionsweit vereinheitlichten Pflichten.


Tipp für Makler:innen:
Geldwäsche-Sorgfaltspflichten und Datenschutz-Informationen lassen sich mit klaren Abläufen und Mustertexten rechtssicher in den Büroalltag integrieren. Die Kanzlei am Kai unterstützt Maklerbüros bei der Umsetzung und bei behördlichen Prüfungen.
→ Kontakt zur Kanzlei am Kai