Maklerprovision: Fälligkeit der Provision
Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)
Der Anspruch auf Maklerprovision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§§ 10 iVm 7 Abs 1 MaklerG).
Rechtswirksam ist ein Geschäft, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und keine aufschiebenden Bedingungen unerfüllt sind.
Klassische Beispiele sind die Gegenzeichnung eines Kaufanbots oder die beidseitige Unterschrift – und somit beidseitige Willenserklärung – des Mietvertrages. Ein Mietvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden; der Provisionsanspruch kann daher auch bei mündlichem Zustandekommen ohne Vertragsurkunde entstehen.
Tipp: Im Anwendungsbereich des MRG (auch im Teilanwendungsbereich, § 1 Abs 4 MRG) endet ein Mietvertrag nur dann durch Zeitablauf, wenn die Befristung schriftlich vereinbart wurde (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG). Bei Wohnungen muss die Vertragsdauer mindestens fünf Jahre betragen; drei Jahre genügen nur, wenn die Vermieter:in zum Zeitpunkt der Befristung kein:e Unternehmer:in iSd KSchG war (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG idF BGBl. I Nr. 114/2025). Die neue Rechtslage gilt für Mietverträge, die nach dem 31.12.2025 geschlossen oder erneuert werden (§ 49k Abs 4 MRG).
Tipp für Makler:innen:
Bleibt die Provision trotz wirksam vermitteltem Geschäft unbezahlt, sollten Sie Vermittlungsnachweise und Korrespondenz sichern und die Forderung zeitnah geltend machen. Die Kanzlei am Kai setzt Provisionsansprüche von Makler:innen außergerichtlich und gerichtlich durch.
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