Fernwärme / Energielieferung / Hinweispflichten

Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)

Immobilienmakler:innen sind verpflichtet, in Inseraten und Exposés spezifische Kennzahlen zur Energieeffizienz sowie eine genaue Kostenaufschlüsselung der Miete anzugeben. Diese Pflichten sind im Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) und in den Standesregeln für Immobilienmakler (ImmMV) geregelt.

In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler:innen die monatliche Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern kein Pauschalmietzins vereinbart ist – den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer getrennt anzuführen (§ 6 Abs 3 ImmMV).

In Werbematerialien und Exposés für Immobilien müssen Makler:innen Informationen zur Energieeffizienz und zur Art der Energielieferung angeben. Dies ermöglicht es potenziellen Käufer:innen oder Mieter:innen, bereits vor der Besichtigung eines Objekts Informationen zur Energieeffizienz zu erhalten.
Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf (HWB) und der Endenergiebedarf (EEB) des Gebäudes oder Nutzungsobjekts einschließlich der Gesamtenergieeffizienzklasse anzugeben. Diese Pflicht trifft die Verkäufer:in bzw. Bestandgeber:in ebenso wie die von ihr beauftragte Immobilienmakler:in (§ 3 EAVG 2012 idF BGBl. I Nr. 38/2026, in Kraft seit 1.7.2026). Diese Pflicht gilt sowohl für die Verkäufer:in oder Bestandgeber:in als auch für die von dieser beauftragten Immobilienmakler:in. Da der Begriff „Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien“ eng auszulegen ist, sind bspw Anzeigen auf einer Schautafel in der Auslage einer Immobilienmakler:in nicht davon umfasst. Die Anzeigepflicht bezieht sich insbesondere auf Inserate in Printmedien, Onlineportalen und sozialen Medien.

Unterlässt eine Verkäufer:in, Bestandgeber:in oder Immobilienmakler:in entgegen § 3 EAVG in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, droht aufgrund einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 1.450,00. Der Verstoß einer Immobilienmakler:in gegen § 3 EAVG 2012 ist entschuldigt, wenn sie die Auftraggeber:in über die gesetzliche Informationspflicht aufgeklärt und zur Bekanntgabe der Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, die Auftraggeber:in dem jedoch nicht nachgekommen ist (§ 9 Abs 1 EAVG 2012). Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Dokumentation.