Rücktrittsrechte

Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)

Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) räumt der Erwerber:in gesetzliche Rücktrittsrechte ein (§ 5 BTVG) und beschränkt die Rücktrittsrechte, die zugunsten der Bauträger:in vereinbart werden können (§ 6 BTVG). Ist die Erwerber:in Verbraucher:in, kann von diesen Bestimmungen nicht zu ihrem Nachteil abgewichen werden (§ 1 Abs 2 BTVG).

Rücktrittsrechte der Erwerber:in

1. Rücktritt wegen fehlender Vorab-Information (§ 5 Abs 1 und 2 BTVG)
Hat die Bauträger:in die Erwerber:in nicht spätestens eine Woche vor Abgabe ihrer Vertragserklärung schriftlich über den vorgesehenen Vertragsinhalt (§ 4 BTVG) und, je nach Sicherungsart, über den vorgesehenen Wortlaut der Sicherheit informiert (etwa der Garantie, der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut oder der Zusatzsicherung nach § 9 Abs 4 BTVG), kann die Erwerber:in von ihrer Vertragserklärung oder vom Vertrag zurücktreten.
Frist: Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt erst, wenn die Erwerber:in die Informationen und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrags. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach Zustandekommen des Vertrags.

2. Rücktritt bei Entfall der Wohnbauförderung (§ 5 Abs 3 BTVG)
Wird eine Wohnbauförderung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, aus Gründen, die nicht bei der Erwerber:in liegen, ganz oder in erheblichem Ausmaß nicht gewährt, kann die Erwerber:in zurücktreten.
Frist: Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Frist beginnt, sobald die Erwerber:in über das Unterbleiben der Förderung informiert ist und zugleich oder danach eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Förderung.

Der Rücktritt kann gegenüber der Bauträger:in oder der Treuhänder:in erklärt werden (§ 5 Abs 4 BTVG).

Rückforderung gesetzwidriger Zahlungen (§ 14 BTVG)

Die Erwerber:in kann alle Leistungen zurückfordern, die sie oder die Treuhänder:in für sie entgegen den Bestimmungen des BTVG erbracht hat. Die Bauträger:in hat für diese Rückforderungsansprüche ab dem Zahlungstag Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen (§ 14 Abs 1 BTVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren (§ 14 Abs 2 BTVG).

Rücktrittsrechte der Bauträger:in

Ein Rücktrittsrecht der Bauträger:in kann nur für folgende Fälle vereinbart werden (§ 6 Abs 1 BTVG):

  1. Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestanzahl von Objekten desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der Gesamtnutzfläche kommen nicht zustande (Quotenrücktritt). Dieses Rücktrittsrecht besteht längstens bis sechs Monate nach Vertragsschluss mit der Erwerber:in.
  2. Die Erwerber:in erfüllt vertraglich übernommene Mitwirkungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten oder einer sonst angemessenen Frist, etwa einen Förderungsantrag zu stellen, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder Urkunden beizubringen oder Unterschriften zu leisten. Der Rücktritt setzt voraus, dass die Erwerber:in schriftlich unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat zur Vornahme der Handlung aufgefordert wurde und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist (§ 6 Abs 2 BTVG).

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