Ratenplan
Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)
Werden Zahlungen nach Ratenplan vereinbart, dann müssen diese nach Abschluss des entsprechenden Bauabschnitts beglichen werden. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für die grundlegende Erneuerung von Altbauten. Prinzipiell muss die erste Zahlungsrate ab Baubeginn gezahlt werden.
Eine Zahlung vor Baubeginn ist nur dann zulässig, wenn aufgrund eines hohen Liegenschaftswertes bereits ausreichend Sicherheit durch die grundbücherliche Sicherstellung vorliegt.
Ratenplan A und B nach BTVG
Im Grunde genommen können die beiden Parteien zwischen Ratenplan A und B frei wählen. Doch was ist der Unterschied zwischen Ratenplan A und B nach BTVG? Ratenplan A bietet der Bauträger:in zu Projektbeginn günstigere Konditionen an und sichert eine schnellere Auszahlbarkeit der Kaufpreisraten. Ratenplan B sieht hingegen eine langsamere Auszahlbarkeit vor und sichert die Erwerber:in besser ab.
Soll der Erwerb der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Erwerber:in oder einer nahen Angehörigen dienen, darf Ratenplan A nur vereinbart werden, wenn die Bauträger:in eine zusätzliche Garantie oder Versicherung in Höhe von mindestens 10 % des zu zahlenden Preises beibringt (§ 9 Abs 4 BTVG). Andernfalls kann bei grundbücherlicher Sicherstellung nur Ratenplan B vereinbart werden.
Übersicht der zulässigen Ratenfälligkeiten gemäß Ratenplan A und Ratenplan B:


