Gutachten nach § 37 WEG
Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)
Gemäß § 37 Abs 4 WEG 2002 haben Wohnungseigentumsorganisator:innen bei Häusern, deren Baubewilligung zum Zeitpunkt der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum älter als 20 Jahre ist, der Wohnungseigentumsbewerber:in vor oder mit der Zusage ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses zu übergeben. Das Gutachten hat insbesondere über die in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten Auskunft zu geben. Es ist von einer für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker:in oder einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbauwesen zu erstellen, darf zum Zeitpunkt der Zusage nicht älter als ein Jahr sein und ist in den Kaufvertrag einzubeziehen.
Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nicht älter als ein Jahr sein und ist in den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum erworben werden soll, einzubeziehen. Mit der Einbeziehung gilt der im Gutachten beschriebene Bauzustand als bedungene Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs 1 ABGB (§ 37 Abs 4 WEG 2002). Wird kein solches Gutachten in den Kaufvertrag einbezogen, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert (§ 37 Abs 4 WEG 2002). Weicht der tatsächliche Zustand davon ab, können der Erwerber:in Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäufer:innenseite zustehen.
Das gesetzlich zwingende Erfordernis des Gutachtens stellt einen speziellen Schutzmechanismus für Erwerber:innen dar und soll gerade in „Althäusern“ allfällige zu erwartende Kosten für Erhaltungsmaßnahmen aufzeigen.

