Haftrücklass
Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)
Im Zuge von Bauprojekten werden Mängel häufig erst nach der Übergabe an die Erwerber:in festgestellt. Gemäß § 4 Abs. 4 BTVG hat die Bauträger:in zum Ausgleich gegenläufiger Interessen zwischen Werkunternehmer:in und Erwerber:in
- bei Verträgen über den Erwerb von Eigentum, Wohnungseigentum oder eines Baurechtes
- zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung
- für die Dauer von drei Jahren ab Übergabe des Vertragsgegenstandes
- einen Haftrücklass von zumindest zwei Prozent des Preises einzuräumen oder
- eine Garantie bzw. Versicherung beizubringen.
Der Haftrücklass dient somit der Absicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen der Erwerber:in wegen mangelhafter Leistung (§ 4 Abs 4 BTVG).
Verweigert die Erwerber:in grundlos, eine Verbesserung durch die Bauträger:in zuzulassen, entfällt für sie grundsätzlich das Recht, den Haftrücklass in Anspruch zu nehmen.

