Haftrücklass

Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)

Im Zuge von Bauprojekten werden Mängel häufig erst nach der Übergabe an die Erwerber:in festgestellt. Gemäß § 4 Abs. 4 BTVG hat die Bauträger:in zum Ausgleich gegenläufiger Interessen zwischen Werkunternehmer:in und Erwerber:in

  • bei Verträgen über den Erwerb von Eigentum, Wohnungseigentum oder eines Baurechtes
  • zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung
  • für die Dauer von drei Jahren ab Übergabe des Vertragsgegenstandes
  • einen Haftrücklass von zumindest zwei Prozent des Preises einzuräumen oder
  • eine Garantie bzw. Versicherung beizubringen.

Der Haftrücklass dient somit der Absicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen der Erwerber:in wegen mangelhafter Leistung (§ 4 Abs 4 BTVG).

Verweigert die Erwerber:in grundlos, eine Verbesserung durch die Bauträger:in zuzulassen, entfällt für sie grundsätzlich das Recht, den Haftrücklass in Anspruch zu nehmen.