Elektroautos / Stromanschluss
Die WEG-Novelle 2022 brachte einige Änderungen und Erleichterungen, insbesondere bei der Anbringung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Anbringung von Ladestationen zum Langsamladen von Elektrofahrzeugen stellt nunmehr eine privilegierte Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 dar. Dadurch bedarf es trotz Inanspruchnahme allgemeiner Teile nicht des normalerweise für solche Änderungen notwendigen Nachweises der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses; die übrigen Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 (keine Schädigung des Hauses, keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen etc.) müssen weiterhin erfüllt sein. Der Begriff des Langsamladens umfasst auch dreiphasiges Laden mit 5,5 kW.
Daneben gilt für solche Änderungen nunmehr auch die geschaffene Privilegierung der Zustimmungsfiktion. Diese besagt, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn eine Wohnungseigentümer:in nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widersprochen hat (§ 16 Abs 5 WEG 2002). Dadurch ist bei (privilegierten) Änderungen nicht unbedingt eine gerichtliche Genehmigung oder aktive Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer:innen erforderlich.
Die Verständigung hat durch Übersendung an die Zustellanschrift der Wohnungseigentümer:in zu erfolgen (§ 24 Abs 5 WEG 2002; auf Verlangen elektronisch). Die geplante Änderung muss darin klar und verständlich beschrieben sein. Ebenso müssen die Rechtsfolgen eines unterbliebenen Widerspruchs (Zustimmungsfiktion) genannt werden. Der Widerspruch muss der Wohnungseigentümer:in, die die Änderung anstrebt, entweder auf Papier oder in einer dauerhaft speicherbaren elektronischen Form (z.B. E-Mail) übermittelt werden. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung ihres Objekts muss eine Wohnungseigentümer:in aber auch ohne Widerspruch nicht dulden.
Achtung: Es gilt jedoch der Vorrang einer gemeinsamen Ladeinfrastruktur. Wurde eine gemeinsame Elektro-Ladeanlage in Betrieb genommen, kann die Eigentümer:innengemeinschaft auf Grundlage eines Beschlusses von einer Wohnungseigentümer:in, die in ihrer Garage oder auf ihrem Abstellplatz eine Einzel-Ladestation betreibt, die Unterlassung der Nutzung verlangen, wenn die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch die Beteiligung an der gemeinsamen Anlage besser genützt werden kann (§ 16 Abs 8 WEG 2002). Eine solche Unterlassung kann jedoch erst nach Ablauf von 5 Jahren nach Errichtung der Einzel-Ladestation begehrt werden.

