Nebengebühren und Immobilienertragsteuer
Rechtsstand: Oktober 2026 (Österreich)
Nebengebühren beim Liegenschaftskauf
Neben dem Kaufpreis fallen beim Erwerb einer Liegenschaft insbesondere folgende Nebenkosten an:
- Grunderwerbsteuer: beim Kauf in der Regel 3,5 % der Gegenleistung, mindestens jedoch vom Grundstückswert (§ 4 Abs 1, § 7 Abs 1 Z 3 GrEStG 1987).
- Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Eigentumsrechts: 1,1 % (TP 9 lit b Z 1 GGG). Die befristete Gebührenbefreiung für den Erwerb von Wohnraum (§ 25a GGG) galt nur für Grundbuchsanträge, die bis 30.6.2026 eingelangt sind.
- Kosten der Vertragserrichtung, Treuhandabwicklung und Beglaubigung der Unterschriften sowie gegebenenfalls die Maklerprovision.
Immobilienertragsteuer
Die Immobilienertragsteuer trifft die Verkäufer:in. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 30 % (§ 30a Abs 1 EStG 1988). Die Steuer wird in der Regel von der vertragserrichtenden Parteienvertreter:in (Rechtsanwält:in oder Notar:in) selbst berechnet und abgeführt (§ 30c EStG 1988).
Für Grundstücke, die am 31.3.2012 nicht steuerverfangen waren („Altvermögen“), werden die Anschaffungskosten pauschal ermittelt. Für Veräußerungen nach dem 31.12.2026 sind sie mit 80 % des Veräußerungserlöses anzusetzen (effektive Steuerbelastung 6 %), nach einer Umwidmung nach dem 31.12.1987 mit 30 % (effektiv 21 %) (§ 30 Abs 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 62/2026; § 124b Z 498 EStG 1988).

