Sperrfrist Stellplätze
Besonders bei Bauträger:innenprojekten stellt sich für die Erwerber:in oft die Frage nach dem Ankauf eines Garagenstellplatzes. Wird ein solcher nicht gleichzeitig mit dem Erwerb einer Wohnung oder eines Geschäftsraums angekauft, findet sich in vielen Kaufverträgen oftmals eine Verzichtserklärung. Damit erklärt die Erwerber:in auf den Erwerb eines Abstellplatzes in den ersten drei Jahren ab Wohnungseigentumsbegründung zu verzichten. Dies resultiert aus der bestehenden Knappheit an Abstellplätzen gerade im innerstädtischen Bereich. Durch die Abgabe einer Verzichtserklärung bleibt für die übrigen Erwerber:innen überhaupt die Chance bestehen einen Abstellplatz erwerben zu können.
Oftmals äußern aber auch hausfremde Personen Interesse daran einen Abstellplatz an einer benachbarten Liegenschaft zu erwerben. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass gemäß § 5 Abs. 2 WEG 2002 Wohnungseigentum an einem Abstellplatz bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden kann, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft zukommt. Besitzt eine Wohnungseigentümer:in mehrere Bedarfsobjekte, so kann sie (natürlich) eine dementsprechend größere Anzahl von Abstellplätzen erwerben
Dies soll insbesondere dem Überfremdungsschutz im Haus dienen und einen Ausgleich zwischen den Wohnungseigentümern:innen herstellen, da Eigentümer:innen von Abstellplätzen naturgemäß wenig Interesse an der Erhaltung eines Hauses haben.

