Schadenersatzansprüche
Die Makler:in unterliegt nach § 3 MaklerG der Verpflichtung die Interessen der Auftraggeber:in redlich und sorgfältig zu wahren und ihr alle erforderlichen Nachrichten zu geben. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtungen kann die Auftraggeber:in Schadenersatz verlangen.
Die Makler:in muss die notwendigen Fähigkeiten haben und haftet für diese besonderen Fachkenntnisse. Man spricht in diesem Fall von einer Sachverständigenhaftung iSd § 1299 ABGB und hat man für den höheren Sorgfaltsmaßstab einzustehen, der von der Berufsgruppe der Immobilienmakler:innen erwartet wird.

