Mietvertrag Kosten für die Errichtung

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetztes (MRG) dürfen Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Mietvertrags grundsätzlich nicht auf die Mieter:in überwälzt werden. Laut § 15 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes sind Vereinbarungen, wonach die Mieter:in die Mietvertrag Kosten für die Errichtung oder für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses tragen muss, unwirksam. Dies gilt auch für Wohnungen die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen.

Das bedeutet, dass die Vermieter:in der Mieter:in keine Gebühren, Provisionen oder ähnliche Kosten für die Erstellung oder den Abschluss des Mietvertrags in Rechnung stellen darf. Die Vermieter:in ist in der Regel selbst für die Kosten verantwortlich, die mit der Erstellung des Mietvertrags verbunden sind.

Bei Wohnungen, die der Vollausnahme bzw. dem Teilanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist es Vereinbarungssache, wer die Mietvertragserrichtungskosten trägt.

Vergebührung Geschäftsraummiete

Miet- und Pachtverträge und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen gewissen Preis erhält, sind gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird.

Die Gebühr beträgt 1 % und bemisst sich nach

  • der Höhe der vereinbarten Leistung (inkl. einmaliger und wiederkehrender Leistungen, wie Miete Betriebskosten, Kosten für Warmwasser und Beheizung, Versicherung, Investitionsablösen)
  • und der Dauer des Vertrages (inkl. vereinbarte Option zur Verlängerung).

Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden sind generell von der Gebühr befreit.

Wohnungsmietverträge, die vor dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden sind gebührenpflichtig, sofern die Dauer 3 Monate übersteigt.

Die Gebühr ist von der Bestandgeber:in selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld (= grundsätzlich der Tag der Vertragsunterzeichnung) zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren zuständige Finanzamt zu entrichten.

BERECHNUNG:

A. Unbefristetes Bestandsverhältnis:

Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, sind wiederkehrende Leistungen (wie Miete-, Pacht- und Betriebskosten) mit dem dreifachen Jahreswert anzusetzen.

Beispiel:

Geschäftsraummietvertrag, unbestimmte Dauer, monatlicher Mietzins (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer) 1.500 EUR -> Jahreswert daher 18.000 EUR -> Vergebührung: 18.000 EUR x 3 x 1 % = 540 EUR Gebühr

B. Befristetes Bestandsverhältnis:

Bei Verträgen auf bestimmte Dauer ist der gesamte für die vereinbarte Zeit zu leistende Betrag der Vergebührung zu Grunde zu legen.

Beispiel:

Geschäftsraummietvertrag, Vertragsdauer 5 Jahre, monatlicher Mietzins (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer) 1.500 EU -> Jahreswert daher 18.000 EUR -> Vergebührung: 18.000 EUR x 5 x 1 % = 900 EUR Gebühr

Schnellübersicht:

VertragsbestimmungBemessungsgrundlage
unbestimmte Zeiteinmalige Leistung + Jahresmietzins x drei Jahre
bestimmte Zeiteinmalige Leistung + Jahresmietzins x Vertragsdauer
Kombination von bestimmter und unbestimmter Zeit
(unbest. Vertragsdauer + beidseitiger Kündigungsverzicht für best. Zeit)
Jahresmietzins x Vertragsdauer + Jahresmietzins x drei Jahre (Maximum 18 Jahre)
überwiegend zu Wohnzwecken dienende Bestandsverträge (inkl. sonstiger selbstständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie etwa Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze)Maximal Jahresmietzins x drei Jahr