Lagezuschlag

Der Lagezuschlag stellt gemäß § 16 Abs 2 MRG einen Zuschlag zum Richtwertmietzins dar und kommt somit nur im Vollanwendungsbereich des MRG zur Anwendung.

Gem § 16 Abs 4 MRG ist ein Lagezuschlag nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 2 Abs 3 RichtWG), und wenn die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände der Mieter:in in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrags ausdrücklich bekanntgegeben worden sind. Dabei gelten keine allzu strengen Formvorschriften. Ob eine ausreichende Angabe der Lagezuschlagskriterien vorliegt, ist jedoch einzelfallbezogen zu beurteilen. Die Umschreibung der wesentlichen Informationen muss die Mieter:in in eine Lage versetzen, in der sie mit ausreichender Klarheit beurteilen kann, warum die Wohnung eine überdurchschnittliche Lage aufweist und ihr damit die Überprüfung der Berechtigung eines solchen Zuschlags zu ermöglichen. Ein Hinweis auf die Lage außerhalb eines Gründerzeitviertels und den Lagezuschlag ist nicht ausreichend.

Die Höhe des Lagezuschlags regelt § 16 Abs 3 MRG. Für eine Überdurchschnittlichkeit der Lage reicht ein gegenüber der mietrechtlichen Normwohnung höherer Grundkostenanteil allein nicht aus. Es muss vielmehr eine Wohnumgebung vorliegen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens bessere als die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist.

Zur Beurteilung, ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaften als „besser als durchschnittlich“ zu qualifizieren ist, bedarf es des wertenden Vergleichs mit anderen Lagen (Wohnumgebungen). Die geografische Abgrenzung vergleichbarer Lagen bestimmt sich dabei nicht nach politischen Grenzziehungen (Bezirksgrenzen), sondern sind Teile eines Stadtgebietes heranzuziehen, die einander nach Bebauungsmerkmalen gleichen und daher ein einheitliches Wohngebiet darstellen. Für Wien bedeutet dies zB dass als Referenzgebiet für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen ist. Es ist somit eine Frage des Einzelfalles, ob ein Lagezuschlag gerechtfertigt ist.

Lagezuschlag: In der Praxis werden diese Kriterien herangezogen

  • öffentlicher Verkehr
  • ärztliche Versorgung inkl. Apotheken
  • Grünraum
  • Bildung
  • Geschäftslokale
  • Grundkostenanteil