Bestellerprinzip
Ab 1. Juli 2023 gilt für Makler:innenverträge zur Vermittlung von Wohnungsmietverträgen das Bestellerprinzip. Demnach gilt diejenige, der zuerst die Leistung der Makler:in veranlasst hat, als Auftraggeber:in und ist verpflichtet, die Provision zu zahlen. Auch Einfamilienhäuser und Ferienwohnungen sind vom Begriff der „Wohnungsmiete“ umfasst, nicht jedoch Geschäftsräumlichkeiten, Pachtverträge oder Dienstwohnungen.
Ist die Vermieter:in Erstauftraggeber:in ist eine Provisionsvereinbarung mit der Wohnungssuchenden jedenfalls ausgeschlossen. Gilt die Wohnungssuchende als Erstauftraggeber:in, sieht das Gesetz Ausnahmen von der Provisionspflicht vor:
- Bei wirtschaftlichen Verflechtungen der Makler:in mit der Vermieter:in oder Verwaltung (Möglichkeit der Einflussnahme) muss die Wohnungssuchende selbst als erste Auftraggeber:in keine Provision leisten.
- Sieht die Vermieter:in von der Beauftragung einer Makler:in nur deshalb ab, um dadurch eine Provisionspflicht der Wohnungssuchenden zu bezwecken, kann ebenfalls keine Provision vereinbart werden.
- Keine Provisionspflicht besteht auch dann, wenn die Wohnung bereits von der Makler:in mit Einverständnis der Vermieter:in beworben wurde.
Daneben gelten verstärkte Dokumentationspflichten. Jeder Makler:innenvertrag muss schriftlich (dauerhafter Datenträger) und mit Datum versehen abgeschlossen werden.
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