FAGG – Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Unternehmer:innen und Verbraucher:innen geschlossen werden, sind im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geregelt.
Unter einem Fernabsatzgeschäft ist ein Vertrag zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen zu verstehen, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Unternehmer:in und der Verbraucher:in im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde, wobei ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags).
Ein Makler:innenvertrag kann sohin typischerweise vom Anwendungsbereich des FAGG erfasst sein. Wichtig ist, dass Verbraucher:innen das Recht haben binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von solchen Verträgen zurückzutreten.
Da weder die Verbraucher:in 14 Tage auf die Dienstleistung der Immobilienmakler:in zuwarten will noch die Immobilienmakler:in sich mit einem unbegründet Rücktritt nach Leistungserbringung aussetzen möchte, kann wie folgt vorgegangen werden:
- über das Rücktrittsrecht vor Abschluss der Vertragsvereinbarung belehren,
- ein Muster-Widerrufsformulars zur Verfügung stellen,
- sich das ausdrückliche Verlangen der Verbraucher:in, dass man vorzeitig (daher vor Ablauf der 14-tätigen Widerrufsfrist) tätig sein soll, einholen und
- sich von der Verbraucher:in bestätigen lassen, dass ihr bewusst ist, dass sie bei vollständiger Erfüllung der Makler:innenvereinbarung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Namhaftmachung in diesem Zeitraum) dieses Rücktrittsrecht verliert.

