Bürgschaft Mietvertrag

Eine Bürgschaft in einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung, bei der eine dritte Person, oft als „Bürg:in “ oder „Bürgschaftgeber:in “ bezeichnet, sich verpflichtet, die finanziellen Verpflichtungen der Mieter:in zu übernehmen, falls diese ihren Mietzahlungen oder anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Die Bürgschaft dient als Sicherheit für die Vermieter:in und bietet ihr eine zusätzliche Möglichkeit, sicherzustellen, dass die Mietzahlungen und andere Verpflichtungen erfüllt werden, selbst wenn die Hauptmieter:in nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen.

Die Bürgin ist eine unabhängige Person, die bereit ist, für die Schulden oder Verpflichtungen der Hauptmieter:in einzustehen. Die Bürg:in wird normalerweise aufgrund ihrer finanziellen Stabilität und Kreditwürdigkeit ausgewählt. Wenn die Mieter:in ihren Verpflichtungen nicht nachkommt (z. B. die Miete nicht zahlt), kann die Vermieter:in die Bürg:in auffordern, die ausstehenden Beträge zu begleichen. Die Bürg:in übernimmt also die Verantwortung für die Schulden der Mieter:in .

Die Bürgschaft muss, um formgültig zustande zu kommen, schriftlich abgeben werden, dh, eigenhändig unterschrieben werden. Dabei erklärt die Bürg:in ausdrücklich, dass sie für die finanziellen Verpflichtungen (besicherte Schuld) der Mieter:in (Hauptschuldner:in) haftet. Dabei ist es nicht notwendig, dass die besicherte Schuld ziffernmäßig ausgewiesen ist, sondern genügt es, wenn diese deutlich erkennbar ist und die wesentlichen Merkmale der übernommenen Haftung hervorkommen.
Die Haftung der Bürg:in kann in der Bürgschaftsvereinbarung begrenzt sein. Zum Beispiel könnte festgelegt werden, dass die Bürg:in nur für einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Zeitraum haftet. Die wichtigsten Bürgschaften sind:

ArtenErklärung
Gemeiner/gewöhnlicher Bürg:in Hier bedarf es grundsätzlich einer Mahnung der Hauptschuldner:in . Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist kann die Bürg:in in Anspruch genommen werden.
Bürg:in und Zahler:inDie Bürg:in kann sofort (ohne vorherige Mahnung) in Anspruch genommen werden.
Ausfallsbürg:in Die Bürg:in kann erst nach erfolgloser bzw. teilweise erfolgloser Exekution gegen die Hauptschuldner:in belangt werden.
Nachbürg:in Die Nachbürg:in verbürgt sich für die Bürg:in . Leistet weder die Hauptschuldner:in noch die Bürg:in kann sie in Anspruch genommen werden.

Im Zweifel ist bei einer von der Vermieter:in vorformulierten Bürgschaftserklärung davon auszugehen, dass sich die Bürg:in die geringere Last auferlegen wollte. Handelt es sich bei der Bürg:in um eine Verbraucher:in sind zusätzliche Aufklärungs- und Warnpflichten zu beachten.

Die Bürgschaft endet normalerweise, wenn der Mietvertrag ordnungsgemäß gekündigt wird und alle Verpflichtungen der Mieter:in erfüllt sind. In einigen Fällen kann die Bürgschaft jedoch auch nach Vertragsende fortbestehen, wenn beispielsweise noch ausstehende Forderungen bestehen.

Bürgschaftserklärungen in Mietverträgen über Wohnraum sind gemäß § 33 TP 7 Abs 2 Z 3 GebG von der Gebührenpflicht befreit.