WiReG und Mittelherkunft
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung wurde das „Wirtschaftliche Eigentümer-Register“ (WiReG) eingerichtet. Die Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche betreffend Immobilienmakler:innen finden sich in den §§ 365m bis 365z GewO 1992.
Immobilienmakler:innen haben Einsicht in das Register, da und wenn sie die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Dies betrifft die Parteien eines Kaufvertrags als auch Mietvertragsparteien, wenn die Miete EUR 10.000,– im Monat übersteigt.
Die Immobilienmakler:in hat eine Risikoanalyse durchzuführen. Dabei ist die „Geldwäschegeneigtheit“ der eigenen Tätigkeit anhand bestimmter Faktoren zu beurteilen. Hierfür kann der vom Bundesministerium zur Verfügung gestellt Risikoerhebungsbogen verwendet werden (https://www.bmaw.gv.at/Themen/Unternehmen/Bekaempfung_Geldwaesche_und_Terrorismusfinanzierung/Risikoanalyse.html). Die Risikoanalyse ist zu unterzeichnen und sollte jährlich aktualisiert werden.
Auf Basis der Risikoanalyse sind Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung und Steuerung des Risikos festzulegen. Dies kann die Ausarbeitung interner Grundsätze, in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kund:innen , Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle und regelmäßige Überprüfung der Arbeitsausführungen durch Mitarbeiter:innen umfassen. Die Maßnahmen haben immer in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Größe des Unternehmens zu stehen.
Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei gelegentlichen Transaktionen über EUR 15.000,–, bei Verdacht der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und der unrichtigen Kund:innenidentifikationsdaten anzuwenden.
Die Sorgfaltspflichten umfassen:
- Feststellung und Überprüfung der Kund:innenidentität (KYC)
- Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer:in
- Bewertung des Zwecks und der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung
- Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung (auch Bestandskunden!), einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen.
Können diese Pflichten nicht eingehalten werden, darf keine Geschäftsbeziehung aufgenommen werden.
Die Aufbewahrungspflicht für die diversen Dokumentation beträgt im Allgemeinen fünf Jahre. Bei PEP („politisch exponierte Person“) sind eigene besondere Sorgfaltspflichten einzuhalten.

