a-meta Vereinbarung / Inhalt

Ein Metageschäft (auch: Gemeinschaftsgeschäft bzw. a-meta Vereinbarung) ist ein Vertrag, bei dem sich die Parteien einigen, den Gewinn, Verlust oder das Risiko aus einem Geschäft zu teilen. Metageschäfte kommen in vielen Lebensbereichen vor, so beispielweise häufig im Bankwesen oder eben auch im Makler:innenwesen.

Zwischen den am Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler:innen kann eine bestimmte Aufteilung der erzielbaren Gesamtprovision vereinbart werden.
Bei einer sogenannten a-meta Vereinbarung bzw. einem a-meta Geschäft vereinbaren zwei oder mehrere Makler:innen, dass ein Geschäftsfall von ihnen gemeinsam bearbeitet wird. Typischerweise wird die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Makler:innen zu gleichen Teilen aufgeteilt – in diesem Fall spricht man von einem a-meta Geschäft.

Liegt keine andere Aufteilungsvereinbarung vor, erhält jede der beteiligten Makler:innen, die mit ihrer Auftraggeber:in vereinbarte Provision.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich bei einem a-meta Geschäft um keinen dem Maklergesetz unterliegenden Vertrag, sondern im Allgemeinen um eine nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilende Innengesellschaft handelt. Im Falle eines a-meta Geschäfts zwischen zwei Makler:innen tritt die jeweils andere Auftraggeber:in in keine unmittelbare Rechtsbeziehung mit der „fremden“ Makler:in. Jeder Makler:in ist nur die Provision „ihrer“ Auftraggeber:in zugewiesen.

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