Streitigkeiten bei fehlender A-Meta Vereinbarung

Zum Begriff des a-meta Geschäfts sehen Sie bitte eben dort.

Häufigster Streitpunkt zweier an einem a-meta Geschäft beteiligter Makler:innen ist die Aufteilung der Provision. Liegt keine andere Aufteilungsvereinbarung vor, erhält jede der beteiligten Makler:innen die mit ihrer Auftraggeber:in vereinbarte Provision.

Von Bedeutung ist, dass bei einem a-meta Geschäft nur ein Innengeschäft zwischen den beteiligten Makler:innen vorliegt. Die jeweils andere Makler:in tritt in keine vertragliche Beziehung zur jeweils anderen Auftraggeber:in. Die vereinbarte Provisionsteilung kann nur im Innenverhältnis geltend gemacht werden und kann nicht auch die Auftraggeber:in der Vertragspartner:in des Gemeinschaftsgeschäfts in Anspruch genommen werden.

Wie weit bezüglich der (anteiligen) Vermittlungsprovision eine Makler:in aufgrund der a-meta Vereinbarung gegen die Vertragspartner:in des Gemeinschaftsgeschäfts vorgehen kann, ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen und subsidiär aus den vom Fachverbandsausschuss des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der WKO beschlossenen Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler.

Der beteiligten Makler:in ist es sogar untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung der beauftragten Makler:in mit der Auftraggeber:in in Verbindung zu treten (§ 5 Z 3 ImmMV und Punkt E 5. der Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler).