Rückzahlungsbegünstigungsgesetz

In den Nachkriegsjahren wurden viele Mietgegenstände mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds (Wohnhauswiederaufbaugesetz – WWG) gefördert. Dadurch konnten viele Gebäude, die gänzlich oder teilweise zerstört wurden wieder aufgebaut oder instandgesetzt werden. Man geht von ca. 122.000 Wohnungen aus die mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichtet und 76.000 im Bestand gesichert wurden. Oft findet sich am Hauseingang noch eine Hinweistafel auf die einstige Förderung.

Bei Objekten, die mit Mitteln aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds gefördert errichtet wurden, stellt sich zwangsweise die Frage, welche Mietzinsbegrenzungsnormen zur Anwendung gelangen.

Das WWG sah jeweils eine Frist zur Tilgung der Förderungen vor. In der Praxis wurden viele der Förderungen bereits vorzeitig – begünstigt oder nicht begünstigt – zurückbezahlt. Für die Mietzinsbildung ist dies von entscheidender Bedeutung. Liegen bei einem Objekt Anhaltspunkte für eine Förderung nach dem WWG vor, sind grob folgende Punkte zu beachten:

  • Wiederaufbau nach Kriegseinwirkung?
  • Wiederaufbau des Gebäudes mit Fördermitteln?
  • Wohnungseigentum-Miteigentum?
  • Zerstörungsrad der Liegenschaft/der einzelnen Wohnung (Bauakt)?
  • Zeitpunkt der Einbringung des Förderansuchens (geltende Fassung des WWG)?
  • Förderung bereits zurückgezahlt?
  • Falls ja, Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung und Inanspruchnahme einer begünstigten Rückzahlung der Förderung?

Da im Einzelfall auf viele Aspekte zu achten ist (Neuschaffung oder Instandhaltung) empfiehlt es sich auf juristische Expertise zurückzugreifen.

Info: Auskünfte, ob eine Förderung nach dem WWG in Anspruch genommen wurde, werden gegenüber jeder Eigentümer:in vom Wirtschaftsministerium erteilt.

Rückzahlungs- begünstigungsgesetz

In den Nachkriegsjahren wurden viele Mietgegenstände mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds (Wohnhauswiederaufbaugesetz – WWG) gefördert. Dadurch konnten viele Gebäude, die gänzlich oder teilweise zerstört wurden wieder aufgebaut oder instandgesetzt werden. Man geht von ca. 122.000 Wohnungen aus die mit Hilfe des Wohnhauswiederaufbaufonds neu errichtet und 76.000 im Bestand gesichert wurden. Oft findet sich am Hauseingang noch eine Hinweistafel auf die einstige Förderung.

Bei Objekten, die mit Mitteln aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds gefördert errichtet wurden, stellt sich zwangsweise die Frage, welche Mietzinsbegrenzungsnormen zur Anwendung gelangen.

Das WWG sah jeweils eine Frist zur Tilgung der Förderungen vor. In der Praxis wurden viele der Förderungen bereits vorzeitig – begünstigt oder nicht begünstigt – zurückbezahlt. Für die Mietzinsbildung ist dies von entscheidender Bedeutung. Liegen bei einem Objekt Anhaltspunkte für eine Förderung nach dem WWG vor, sind grob folgende Punkte zu beachten:

  • Wiederaufbau nach Kriegseinwirkung?
  • Wiederaufbau des Gebäudes mit Fördermitteln?
  • Wohnungseigentum-Miteigentum?
  • Zerstörungsrad der Liegenschaft/der einzelnen Wohnung (Bauakt)?
  • Zeitpunkt der Einbringung des Förderansuchens (geltende Fassung des WWG)?
  • Förderung bereits zurückgezahlt?
  • Falls ja, Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung und Inanspruchnahme einer begünstigten Rückzahlung der Förderung?

Da im Einzelfall auf viele Aspekte zu achten ist (Neuschaffung oder Instandhaltung) empfiehlt es sich auf juristische Expertise zurückzugreifen.

Info: Auskünfte, ob eine Förderung nach dem WWG in Anspruch genommen wurde, werden gegenüber jeder Eigentümer:in vom Wirtschaftsministerium erteilt.