Rücktrittsrechte

A. Erwerber:in:

Die Erwerber:in hat dann das Recht von einer Vertragserklärung und vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Bauträger:in nicht spätestens eine Woche vor der Vertragserklärung bestimmte Informationen schriftlich bereitgestellt hat. Dazu zählen:

  • der vorgesehene Vertragsinhalt
  • bei Sondersicherung durch eine Treuhänder:in: Wortlaut der Vereinbarung mit der Bank
  • bei Sondersicherung durch Förderung durch eine inländische Gebietskörperschaft: Genauer Wortlaut der Bescheinigung der Abschlussprüfer:in
  • bei schuldrechtlicher Sicherung ohne Treuhänder:in: Wortlaut der Sicherheit
  • bei grundbücherlicher Sicherstellung: Wortlaut der Zusatzsicherheit

Die Frist für den Rücktritt beginnt, sobald die Erwerber:in die entsprechenden Informationen übermittelt bekommen hat und eine schriftliche Belehrung über ihr Rücktrittsrecht erhält. Ab diesem Zeitpunkt muss der Rücktritt innerhalb von 14 Tagen erklärt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt endgültig 6 Wochen nach Vertragsabschluss.

Sollte die Erwerber:in oder Treuhänder:in gesetzlich unzulässige Zahlungen an die Bauträger:in geleistet haben, dann können diese von der Erwerber:in zurückgefordert werden. Hierfür muss die Bauträger:in ab Zahlungstag Zinsen in Höhe des Basissatzes inklusive 8% zahlen. Der Rückforderungsanspruch verjährt erst nach 3 Jahren.

B. Bauträger:in:

Das Rücktrittsrecht der Bauträger:in kann in zwei Fällen vereinbart werden:

1. Kommt es zu keinem Bauträger:innenvertrag über eine bestimmte Mindestanzahl an Objekten oder einen bestimmten Anteil an der Gesamtnutzfläche, dann hat die Bauträger:in ein Rücktrittsrecht und kann dieses höchstens 6 Monate nach Vertragsabschluss ausüben.

Mögliche Gründe hierfür können sein:

  • Die Erwerber:in stellt kein Förderungsansuchen während der festgelegten oder angemessenen Frist
  • Die Erwerber:in gibt keine Erklärungen vor Behörden ab
  • Die Erwerber:in übermittelt keine Finanzierungszusagen
  • Die Erwerber:in bringt keine Sicherheiten oder Urkunden bei
  • Die Erwerber:in leistet keine erforderliche Unterschrift.

2. Bevor das Rücktrittsrecht geltend gemacht werden kann, muss die Erwerber:in schriftlich aufgefordert werden und ihr eine Frist von mindestens einem Monat eingeräumt werden. Kommt die Erwerber:in den Aufforderungen nicht nach, kann die Bauträger:in vom Vertrag zurücktreten.