Ratenplan

Werden Zahlungen nach Ratenplan vereinbart, dann müssen diese nach Abschluss des entsprechenden Bauabschnitts beglichen werden. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für die grundlegende Erneuerung von Altbauten. Prinzipiell muss die erste Zahlungsrate ab Baubeginn gezahlt werden.

Eine Zahlung vor Baubeginn ist nur dann zulässig, wenn aufgrund eines hohen Liegenschaftswertes bereits ausreichend Sicherheit durch die grundbücherliche Sicherstellung vorliegt.

Ratenplan A und B nach BTVG

Im Grunde genommen können die beiden Parteien zwischen Ratenplan A und B frei wählen. Doch was ist der Unterschied zwischen Ratenplan A und B nach BTVG? Ratenplan A bietet der Bauträger:in zu Projektbeginn günstigere Konditionen an und sichert eine schnellere Auszahlbarkeit der Kaufpreisraten. Ratenplan B sieht hingegen eine langsamere Auszahlbarkeit vor und sichert die Erwerber:in besser ab.

Sollte das Bauobjekt nur erworben werden, um das dringliche Wohnbedürfnis der Erwerber:in zu decken, dann muss die Bauträger:in eine Zusatzsicherung (Versicherung, Bankgarantie) in Höhe von mindestens 10% des Kaufpreises bereitstellen. Können sich die beiden Vertragsparteien hingegen nicht über eine Zusatzsicherung einigen, dann kann bei einem dringlichen Wohnbedürfnis nur der Ratenplan B vereinbart werden.

Übersicht der zulässigen Ratenfälligkeiten gemäß Ratenplan A und Ratenplan B: