Mietzins und Möbelmiete: Alle wichtigen Infos
Hier finden Sie alles zu den Themen Mietzins und Möbelmiete.

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Der Mietzins ist das Entgelt für die Benützung einer Bestandsache. Dieser ist grundsätzlich frei vereinbar. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) gibt es Ausnahmen von der freien Vereinbarkeit. Dabei gilt es zwischen dem Vollanwendungsbereich, Teilanwendungsbereich und der Vollausnahme des MRG zu unterscheiden.
Im Vollanwendungsbereich gelangen die gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen der §§ 15ff MRG zur Anwendung. Dabei wird zwischen dem angemessenen Mietzins (§ 16 Abs 1 MRG), Richtwertmietzins (§ 16 Abs 2 bis 4 MRG) und dem Kategoriemietzins (§ 16 Abs 5 und 6 MRG) unterschieden. Daneben gilt es noch Ausnahmen aufgrund förderrechtlicher Regelungen zu beachten.
Im Teilanwendungsbereich und der Vollausnahme des MRG kommt der freie Mietzins zur Anwendung, der innerhalb der allgemeinen Grenzen des ABGB (Wucher, laesio enormis, Sittenwidrigkeit) frei vereinbart werden kann.

Der Richtwertmietzins stellt den Regelfall der im Vollanwendungsbereich des MRG liegenden Objekte dar. Die Höhe ist vom gesetzlich fixierten Richtwert je Quadratmeter Nutzfläche gedeckelt („Mietzinsdeckel“). Dieser erhöht sich durch Zuschläge (zB Lagezuschlag) und vermindert sich durch Abschläge (zB Lärm) – mehr dazu unter Richtwertmietzins Tabelle Zu- und Abschläge. Die Ausgangsbasis wurde im § 5 Abs 1 RichtwertG für jedes Bundesland bestimmt. Diese wird alle zwei Jahre valorisiert (jeweils am 01.04.). Die einzelnen Punkte für die gebührenden Zuschläge und Abschläge finden sich in § 16 Abs 2 Z1-5 MRG.
Der angemessene Mietzins kommt nur auf die im Ausnahmekatalog des § 16 Abs 1 Z 1-5 MRG genannten Fälle zur Anwendung. Dies betrifft
Der Kategoriemietzins gemäß § 16 Abs 5 und 5 MRG hat nur mehr einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich. Er kommt nur dann zur Anwendung, wenn
Der freie Mietzins kommt nur im Teilanwendungsbereich des MRG sowie bei gänzlicher Ausnahme des MRG zu Anwendung. Es gelten nur die allgemein zivilrechtlichen Grenzen (Sittenwidrigkeit, Wucher, laesio enormis).
Die Errichtung von Mietobjekten unter Zuhilfenahme öffentlicher Förderungen kann die Anwendung von mietzinsbeschränkenden Maßnahmen zur Folge haben. Dies zeigt sich in den förderungsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Förderungsgesetzes.
Bei Objekten, die mit Mitteln aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds gefördert errichtet und vorzeitig durch das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz getilgt wurden, stellt sich zwangsweise die Frage, welche Mietzinsbegrenzungsnormen zur Anwendung gelangen [Verweis auf spezifischen Beitrag]. Da im Einzelfall auf viele Aspekte zu achten ist (Neuschaffung oder Instandhaltung) empfiehlt es sich auf juristische Expertise zurückzugreifen. Jedenfalls sollte bei jeder Vermietung eine etwaige Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds geprüft werden.
Im Vollanwendungsbereich des MRG wird die Inventarmiete in dessen § 25 geregelt und festgelegt, dass die Mietzinshöhe den „angemessenen“ Betrag nicht übersteigen darf.
Ein Entgelt für Einrichtungsgegenstände darf aber nur dann verlangt werden, wenn es gesondert vereinbart wurde. Wurden der Mieter:in etwa Kücheneinrichtungen ohne ausdrückliche Entgeltvereinbarung übergeben, so handelt es sich um unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Inventar.
Eine Miteinbeziehung des überlassenen Inventars in die Berechnung des Hauptmietzinses, z.B. in Form von Zuschlägen zum Richtwertmietzins, ist nicht zulässig.
Eine Bestreitung der Vereinbarung über die Inventarmiete kann, wie beim Hauptmietzins, ebenfalls nur innerhalb der in § 16 Abs 8 MRG vorgesehenen Frist vorgenommen werden; ansonsten gilt eine allenfalls überhöht abgeschlossene Vereinbarung als saniert und kann nicht mehr bekämpft werden.
Bei befristeten Mietverträgen muss bei der Höhe der Inventarmiete analog der Befristungsabschlag gemäß § 25 MRG in Abzug gebracht werden.
Berechnung:
Grundlage für die Berechnung der zulässigen Miethöhe ist der Wert der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, welcher sich aus
Dieser Wert wird dann durch die voraussichtliche Restnutzungsdauer in Monaten dividiert und man erhält das monatliche Entgelt in Euro. Zuvor ist allerdings noch ein angemessener Gewinnzuschlag (in Höhe von üblicherweise 12 %) zu berücksichtigen.
Beispiel:
Der Betrag versteht sich netto; die Umsatzsteuer beträgt bei mitvermieteten Möbeln (auch bei Wohnungsmietern) derzeit 20 %.
Ausstattungsmerkmale und Investitionen – insbesondere solche, die nach § 15a Abs 1 MRG schon bei der Kategorie-Einstufung zu berücksichtigen sind − dürfen nicht in die Berechnung mit einbezogen werden; und zwar auch dann nicht, wenn die anzuwendende Kategorie das Vorhandensein dieses Merkmals nicht voraussetzt. Dies bedeutet z.B., dass bei einer Inventarmiete für eine Einbauküche der Herd und die Spüle (auch bei einer Kategorie D-Wohnung) bei der Berechnung herauszunehmen sind.
Bei (Teil-)Ausnahmen gilt § 1096 Abs 1 ABGB uneingeschränkt. Dies bedeutet, dass die Vermieter:in die Erhaltungspflicht im vollen Umfang trifft. Abgesehen vom im Voraus unverzichtbaren Recht auf Mietzinsminderung ist diese Bestimmung aber dispositiv, kann also grundsätzlich durch Vereinbarung abgeändert werden. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Vereinbarung als wirksam oder nichtig zu qualifizieren ist. Verweigert eine Vermieter:in in einem solchen Fall (keine oder nichtige Vereinbarung) dennoch die Vornahme der Mängelbehebung, kann die Mieter:in eine selbst vorgenommene Erneuerung als angewandte Geschäftsführung umgehend (§§ 1036, 1097 ABGB), also noch während dem aufrechten Mietverhältnis, einfordern.
Im Vollanwendungsbereich des MRG gilt − wie auch sonst im Inneren des Mietgegenstandes generell −, dass zwischen der zwingend vorgeschriebenen Erhaltungspflicht nach § 3 MRG (bekanntlich eingeschränkt auf die Behebung ernster Schäden und Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefahren) und § 8 Abs 1 MRG (Wartungs- und Nachteilsabwehrpflicht des Mieters) ein gesetzlicher Graubereich besteht. Dem Mieter steht aber jedenfalls im Problemfall (zB kaputter Geschirrspüler, unbenützbare Einbaumöbel) die Möglichkeit einer Mietzinsminderung zur Verfügung.
Das vorhandene Inventar ist von der Mieter:in schonend und pfleglich zu behandeln. Es trifft ihn aber gesetzlich keine Pflicht, ohne sein Verschulden kaputt gegangenes Inventar zu ersetzen.
Rückstellung
Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat das mitvermietete Inventar naturgemäß im Mietobjekt zu verbleiben. Allfällige Beschädigungen, die über das gewöhnliche Ausmaß iSd § 1109 ABGB hinausgehen, hat die Mieter:in demnach zu ersetzen; das Alter der Sache ist dabei aber entsprechend zu berücksichtigen. Eine gesetzliche (!) Erhaltungspflicht zu Lasten der Mieter:in besteht aber wie oben aufgezeigt weder innerhalb noch außerhalb des MRG-Anwendungsbereiches.