Haftrücklass

Oft kommt es vor, dass im Zuge von Bauprojekten Mängel häufig erst nach der Übergabe an die Erwerber:in festgestellt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 BTVG hat die Bauträger:in zum Ausgleich gegenläufiger Interessen zwischen Werkunternehmer:in und Erwerber:in

  • bei Verträgen über den Erwerb von Eigentum, Wohnungseigentum oder eines Baurechtes
  • zur Sicherung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistung
  • für die Dauer von drei Jahren ab Übergabe des Vertragsgegenstandes
  • einen Haftrücklass von zumindest zwei Prozent des Preises einzuräumen oder
  • eine Garantie bzw. Versicherung beizubringen.

Der Haftrücklass garantiert somit eine explizite Absicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen der Erwerber:in gegenüber der Bauträger:in.

Beachte: Sollte sich die Erwerber:in jedoch grundlos weigern die Verbesserung durch den Bauträger zuzulassen, so entfällt für diese grundsätzlich das Recht den Haftrücklass zu ziehen.