Gutachten nach § 37 WEG

Gemäß § 37 Abs 4 WEG haben Bauträger:innen bei Häusern, deren Baubewilligungen bereits älter als 20 Jahre alt sind, ein Gutachten über den Bauzustand der allgemeinen Teile des Hauses, insbesondere über in absehbarer Zeit (ungefähr zehn Jahre) notwendig werdende Erhaltungsarbeiten, durch eine Sachverständige oder Ziviltechniker:in erstellen zu lassen.

Das Gutachten darf zum Zeitpunkt der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nicht älter als ein Jahr sein und ist in den Kaufvertrag über den Liegenschaftsanteil, an dem Wohnungseigentum erworben werden soll, einzubeziehen. Damit haftet die Verkäufer:innenseite für den darin beschriebenen Bauzustand. Erfolgt jedoch keine Einbeziehung eines solchen Gutachtens in den Kaufvertrag, gilt ein Erhaltungszustand des Hauses als vereinbart, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.

Das gesetzlich zwingende Erfordernis des Gutachtens stellt einen speziellen Schutzmechanismus für Erwerber:innen dar und soll gerade in „Althäusern“ allfällige zu erwartende Kosten für Erhaltungsmaßnahmen aufzeigen.