Fernwärme / Energielieferung / Hinweispflichten

Immobilienmakler:innen sind verpflichtet, bestimmte Informationen zur Energielieferung und zur Energieeffizienz von Immobilien bereitzustellen. Diese Verpflichtungen sind im Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) und in der Immobilienmaklerverordnung geregelt.

In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler:innen Angaben über die monatliche Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer zu machen.

In Werbematerialien und Exposés für Immobilien müssen Makler:innen Informationen zur Energieeffizienz und zur Art der Energielieferung angeben. Dies ermöglicht es potenziellen Käufer:innen oder Mieter:innen, bereits vor der Besichtigung eines Objekts Informationen zur Energieeffizienz zu erhalten.
Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur Inbestandnahme angeboten, so sind gemäß § 3 EAVG in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht gilt sowohl für die Verkäufer:in oder Bestandgeber:in als auch für die von dieser beauftragten Immobilienmakler:in. Da der Begriff „Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien“ eng auszulegen ist, sind bspw Anzeigen auf einer Schautafel in der Auslage einer Immobilienmakler:in nicht davon umfasst. Die Anzeigepflicht bezieht sich die insbesondere auf Inserate in Print- und Onlinemedien sowie Internetportalen.

Unterlässt eine Verkäufer:in, Bestandgeber:in oder Immobilienmakler:in entgegen § 3 EAVG in der Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, droht aufgrund einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 1.450,00. Der Verstoß einer Immobilienmakler:in gegen § 3 EAVG ist entschuldigt, wenn sie ihre Auftraggeber:in über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, die Auftraggeber:in dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.