Maklerprovision: Fälligkeit der Provision

Der Ansprucgh für Maklerprovision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§§ 10 iVm 7 Abs 1 MaklerG).

Rechtswirksam ist ein Geschäft, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und keine aufschiebenden Bedingungen unerfüllt sind.

Klassische Beispiele sind die Gegenzeichnung eines Kaufanbots oder die beidseitige Unterschrift – und somit beidseitige Willenserklärung – des Mietvertrages. Ein Mietvertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden und kann der Provisionsanspruch beispielsweise auch „ohne vertragliche Urkunde“ entstehen.

Tipp: Im Bereich des MRG sollte ein Mietvertrag unbedingt schriftlich geschlossen werden, da andernfalls eine Befristung nicht wirksam ist.