Elektroautos / Stromanschluss

Die WEG-Novelle 2022 brachte einige Änderungen und Erleichterungen, insbesondere bei der Anbringung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die Anbringung von Ladestationen zum Langsamladen von Elektrofahrzeugen stellt nunmehr eine privilegierte Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG darf. Dadurch bedarf es trotz Inanspruchnahme allgemeiner Teile nicht den normalerweise für solche Änderungen notwendigen Nachweis der Verkehrsüblichkeit oder eines wichtigen Interesses. Der Begriff des Langsamladens umfasst auch dreiphasiges Laden mit 5,5 kW.

Daneben gilt für solche Änderungen nunmehr auch die geschaffene Privilegierung der Zustimmungsfiktion. Diese besagt, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn eine Wohnungseigentümer:in nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widersprochen hat. Dadurch ist bei (privilegierten) Änderungen nicht unbedingt eine gerichtliche Genehmigung oder aktive Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer:innen erforderlich.
Die Verständigung hat in Textform zu erfolgen und die Änderung muss klar beschrieben sein. Ebenso muss auf die Zustimmungsfiktion hingewiesen werden. Der Widerspruch muss entweder in Papierform oder in einer dauerhaft speicherbaren elektronischen Form (z.B. E-Mail) erfolgen.

Achtung: Es gilt jedoch der Vorrang einer gemeinsamen Ladeinfrastruktur. Ist eine Gemeinschaftsanlage vorhanden, kann die Eigentümer:innengemeinschaft von einer Wohnungseigentümer:in, die eine Einzel-Ladestation betreibt, mit Beschluss die Unterlassung der Verwendung verlangen, wenn die elektrische Versorgung der Liegenschaft so besser genutzt werden kann. Eine solche Unterlassung kann jedoch erst nach Ablauf von 5 Jahren nach Errichtung der Einzel-Ladestation begehrt werden.