Cold Calling

Das Telekommunikationsgesetz regelt in § 174 welche Formen der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken untersagt sind.

Anrufe zu Werbezwecken sind ohne Einwilligung des Nutzer:in grundsätzlich unzulässig. Sollte eine Einwilligung bestehen, kann diese jederzeit widerrufen werden und darf im Falle eines Anrufs die Rufnummernanzeige nicht unterdrückt oder verfälscht werden.

Ebenso ist die Zusendung elektronischer Post (E-Mail) – einschließlich SMS – ohne Einwilligung der Empfänger:in grundsätzlich unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

Ausnahmen zum Cold Calling Verbot

Vom Verbot der Zusendung elektronischer Post ohne Einwilligung gibt es Ausnahmen. In folgenden Fällen ist die vorherige Einwilligung nicht notwendig:

  • Wenn die Absender:in die Kontaktinformation für eine Nachrichte im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an ihre Kund:innen erhalten hat und
  • diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  • die Empfänger:in klar und deutlich die Möglichkeit erhält, diese Kontaktaufnahme bei (i) Erhebung und bei (ii) jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  • der Empfänger:in eine Übertragung nicht im Vorhinein abgelehnt hat (insb. durch Eintragung in die ECG-Liste).

Dabei ist in jedem Fall zu beachten, dass die Absender:in ihre Identität nicht verschleiern darf, die Bestimmungen des § 6 Abs 1 E-Commerce-Gesetz eingehalten werden, etwaige Website-Links die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen einhalten und eine authentische Adresse zur Ablehnung solcher Nachrichten vorhanden ist.

Ein Verstoß gegen § 174 TKG stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Strafen von bis zu EUR 50.000 bzw. EUR 100.000 geahndet werden kann.