Bilder / Inserate (außerhalb Stock Fotos)

Wer für seine Homepage oder Flyer und ähnliches schlicht Bilder aus dem Internet herunterlädt, läuft Gefahr abgemahnt und im schlechtesten Fall geklagt zu werden. Das Urhebergesetz verwendet für Fotos den – etwas antiquierten – Begriff „Lichtbilder“.

Das Urhebergesetz behält der Fotograf:in diverse Rechte vor, die einzig vom dieser verwertet werden dürfen. Die widerrechtliche Verwendung bzw. Veröffentlichung von Lichtbildern hat zur Folge, dass die Rechteinhaber:in die Verwendung untersagen und dies notfalls mit einer Unterlassungsklage durchsetzen kann .

Darüber hinaus muss die Rechteverletzende ein angemessenes Entgelt bezahlen (§ 86 UrhG). Hätte die Rechteverletzende erkennen müssen, dass die (Verwertungs-)Rechte einer anderen Person zukommen bzw. sie eine Einwilligung einzuholen gehabt hätte, ist das angemessene Entgelt doppelt als pauschalierter Schadenersatz zu zahlen (§ 87 Abs 3 UrhG). Vom doppelten Betrag ist die Rechteverletzende nur „befreit“, wenn sie kein Verschulden trifft.
Werden Lichtbilder aus dem Internet heruntergeladen, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die (Verwertungs-)Rechte jemand anderem zukommen und ist von einem Verschulden der Rechteverletzenden auszugehen.

Der Ersatz bei Lichtbildern kann sich an den von der Bundesinnung für Berufsfotograf:innen ausgegebenen Bildhonoraren orientieren. Diese geben das übliche Veröffentlichungs- und Nutzungshonorar netto wieder, auf Grundlage derer die Bemessung des angemessenen Entgelts erfolgt. Hinzukommen die meist nicht unerheblichen Kosten der gegnerischen Rechtsanwält:in.