Unterscheidung Makler/Tippgeber – Höhe der Provision

Die Gewerbeordnung bestimmt, dass die gewerbliche Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen im Zusammenhang mit Immobilien ausschließlich von gewerberechtlich befugten Professionisten:innen, nämlich Immobilienmakler:innen, durchgeführt werden darf. Die genaue Definition und die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs finden sich in § 117 Abs 2 GewO 1994. Dem Tippgeber darf daher für eine gewerbliche Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer kein Entgelt verlangen, da dies nur die gewerberechtlich befugten Professionisten, nämlich Immobilienmakler:innen dürfen.

Es stellt sich sohin die Frage, was eine Tippgeber:in darf:

Eine Tippgeber:in darf im Immobilienbereich lediglich Verkäufer:innen und Käufer:innen an gewerberechtlich befugte Vermittler:innen (Immobilienmakler:innen) unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vermitteln. Es bedarf eines Vertrages zwischen Tippgeber:innen und Immobilienmakler:innen.

Das Entgelt der Tippgeber:in ist folglich mit der Immobilienmakler:in zu vereinbaren und von dieser zu bezahlen. Die Auftraggeber:innen – Vermieter:innen/Mieter: :innenbzw. Verkäufer: :innen/Käufer: :innen– bezahlen kein Vermittlungshonorar an die Tippgeberin.

Der OGH hat die Tippgeber:in in einer aktuellen Entscheidung (27.04.2023) so bezeichnet: Das „Tippgebergeschäft“ ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tippgeber:in einer Unternehmer:in die Kontaktdaten interessierter Personen (also potentieller Kunden:innen) übermittelt, wofür sie ein Entgelt („Tippgeberprovision“) erhält.

Die Tippgeber:in vermittelt also nicht den Abschluss des Immobiliengeschäfts, sondern den Abschluss des Maklergeschäfts.