Aufteilung Provision
Zum Begriff des a-meta Geschäfts sehen Sie bitte eben dort.
Kooperieren Makler:innen im Rahmen eines Vermittlungsgeschäfts, so sollte über die Art und das Ausmaß der Provisionsaufteilung vorab eine Einigung erzielt werden.
Folgende Varianten sind denkbar:
- Zwischen den am Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler:innen kann eine bestimmte Aufteilung der erzielbaren Gesamtprovision vereinbart werden. Dies könnte beispielweise 60-40 sein.
- Wird ein a-meta-Geschäft vereinbart, so ist die vereinnahmte Gesamtprovision zu gleichen Teilen im Verhältnis der beteiligten Makler:innen nach Köpfen aufzuteilen.
- Liegt keine andere Aufteilungsvereinbarung vor, erhält jede der beteiligten Makler:innen die mit ihrer Auftraggeber:in vereinbarte Provision.

