Rückforderungsansprüche

Dass der Provisionsanspruch der Makler:in bei einer Verletzung der wesentlichen Pflichten aus dem Makler:innenvertrag gemindert werden kann, wird im Beitrag „Verlust / Minderung der Provision“ bereits behandelt.
Sollte sich erst im Nachhinein herausstellen, dass die Voraussetzungen der Provisionsminderung nach § 3 Abs 4 MaklerG (redliche Interessensvertretung, Nachrichtenübermittlung) vorliegen, besteht für die Auftraggeber:in die Möglichkeit, die Provision bzw. einen Teil der Provision zurückzufordern. Eine Mäßigung des Provisionsanspruchs nach § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit der Makler:in durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist.

Wesentlich ist dabei, dass die Makler:in eine Pflichtenverletzungen begangen hat, die sie bereits im Zuge der Erbringung ihrer Vermittlungsleistung gesetzt hatte. Wird der Makler:in hingegen zum Vorwurf gereicht, nachwirkende Vertragspflichten (§ 7 ImmobilienmaklerVO) verletzt zu haben, wird dies auf den Provisionsanspruch keine Auswirkungen haben (siehe im Detail 8Ob82/21y).