Verlust / Minderung Provision

Sollte die Makler:in ihre wesentlichen Pflichten verletzen, hat die Auftraggeber:in die Möglichkeit die Provision zu mäßigen. Das Ausmaß der Mäßigung richtet sich nach der durch den Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit.

Die wesentlichen Pflichten werden in den Absätzen 1 bis 3 des § 3 MaklerG festgelegt:

  • Aufklärungs- und Beratungspflichten
  • Unterlassungspflichten (vor allem Verschwiegenheitspflicht)
  • Informationspflichten

Die Mäßigung der Provision ist nach der Schwere der von der Makler:in begangenen Pflichtverletzungen vorzunehmen. Die Entscheidung über das Ausmaß der Mäßigung erfolgt immer im Einzelfall, wobei von der Rechtsprechung folgende Mäßigungen bereits anerkannt wurden:

Die Makler:in hat von der Verkäufer:in keine Informationen zum Errichtungsjahr des Gebäudes erhalten, sondern im Inserat bewusst bloß ein „fiktives“ Baujahr angeführt. Über die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes hat die Makler:in die Käufer:in aufgeklärt. Von der Sanierungsbedürftigkeit der Elektroinstallationen konnte die Makler:in keine Kenntnis haben. Die sonst pflichtgemäße Vermittlungstätigkeit der Makler:in hat zum Abschluss des Kaufvertrages geführt, wobei dieser aufgrund der unrichtigen Angaben irrtumsrechtlich angepasst wurde. Das Interesse der Käufer:in an einem bestimmten Alter des Gebäudes war für die Makler:in nicht erkennbar. Die Provision wurde dennoch um 25 % gemindert (2 Ob 176/10m).

Die Makler:in hat beim zu vermittelnden Verkauf einer Wohnung unrichtige Informationen über den Vollwärmeschutz und die Beheizbarkeit der Wohnung erteilt. Der Kaufvertrag wurde trotz Irreführung durch die Makler:in als Verhandlungsgehilfin der Verkäufer:in seitens ders Käufer:in nicht angefochten. Die Provision wurde um 2/3 gemindert (5 Ob 43/02p).

Der Makler:in war die Finanzierung und Abrechnung von auf der zu vermittelnden Liegenschaft durchgeführten Sanierungsarbeiten aus eigenem bekannt und hat der Verkäufer:in die Generalunternehmer:in vermittelt, obwohl sie wusste, dass deren Geschäftsführer:in nicht über die gewerberechtlichen Voraussetzungen für das Führen eines Bauunternehmens verfügte. Die Makler:in hat die Liegenschaft sodann im Exposé – entgegen den Tatsachen – als komplett saniert angepriesen. Die Mäßigung des Provisionsanspruches um 60 % war angemessen (5 Ob 125/19x).

Die von dem Makler:in getätigten unrichtigen Angaben über die Zufahrtsstraße und den Zustand des zu vermittelnden Objekts führten zu einer Provisionsminderung um die Hälfte. Die Verdienstlichkeit war weiterhin als gegeben anzusehen, zumal die Auftraggeber:in als Käufer:in das Objekt behalten wollte (7 Ob 63/18t).