DSGVO-Hinweispflicht (Miet- / Kaufanbot)

Die große erste Aufregung über die DSGVO ist vorbei. Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung bleiben jedoch relevant; nicht zuletzt wegen den potentiell hohen Geldtrafen.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn zumindest eine der folgenden Rechtsgrundlagen vorliegt.

  • Einwilligung,
  • Erfüllung eines Vertrages,
  • Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung,
  • Berechtigte Interesse der Verantwortlichen oder einer Dritten.

Die Verarbeitung umfasst jeden Vorgang (automatisiert oder nicht) im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Darunter fällt bspw. auch das Erheben, Ordnen oder Speichern von personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen (bspw. Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankdaten etc).

Die Verarbeitung der Daten einer Auftraggeber:in für ein konkretes Miet- oder Kaufanbot bedarf unseres Erachtens keiner ausdrücklichen Einwilligung, sondern erfolgt auf der Rechtsgrundlage der Vertragserfüllung bzw. der Anbahnung eines Vertrages.

Auch wenn keine Einwilligung per se erforderlich ist, schreibt die DSGVO vor, dass die Verantwortliche (zumeist der Makler) der Betroffenen dennoch gewisse Informationen über die Datenanwendung zur Verfügung zu stellen hat. Die Informationen sind den Betroffenen zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten zur Verfügung zu stellen. Es sollte daher eine Datenschutzinformation als Muster erstellt werden, das bei jedem Erstkontakt mit der Kund:in ausgehändigt werden kann.