Rückabwicklung Kaufvertrag oder Mietvertag – Entfall der Provision?
Nach erfolgreicher Vermittlung hat die Makler:in Anspruch auf Zahlung der Provision. Was passiert jedoch, wenn das vermittelte Geschäft rückabgewickelt wird? Lesen Sie alles zu Rückabwicklung Kaufvertrag bzw. Mietvertrag.
Diesen Fall regelt § 7 Abs 2 MaklerG.
Erste Voraussetzung ist, dass das vermittelte Geschäft (vorerst) zustande gekommen ist.
Entfall des Provisionsanspruchs
Der „entstandene“ Provisionsanspruch entfällt, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Das Gesetz fragt also danach, aus wessen Sphäre die Gründe stammen, aus denen das Geschäft nicht ausgeführt wird. Vier Sphären sind dabei zu beachten:
- jene der Auftraggeber:in,
- jene der Makler:in,
- jene der Dritten und
- schließlich die neutrale Sphäre.
Die Makler:in trägt grundsätzlich das Risiko für die drei letztgenannten Sphären. Nur wenn das Geschäft aus Gründen, die der Auftraggeber:in zuzuordnen sind, unterbleibt, behält die Makler:in ihren Provisionsanspruch auch ohne vermitteltes Geschäft (Abgehen vom ansonst dem Maklergesetz immanenten Erfolgsprinzip).

