Richtwertmietzins Tabelle für Zu- und Abschläge
Der Richtwertmietzins im Vollanwendungsbereich des MRG errechnet sich gem § 16 Abs 2 MRG aus dem Richtwert inkl. Zuschlägen und Abstrichen.
Für die Berechnung des demnach höchstzulässigen Hauptmietzinses sind im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung (§ 2 Abs. 1 RichtWG) entsprechende Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert für werterhöhende oder wertvermindernde Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens vorzunehmen.
Dabei sind insbesondere folgende Umstände für die Bewertung der Wohnung bedeutsam:

