Baufortschrittsprüfer

Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Baufortschrittsprüfer:in ist das Bauträgervertragsgesetz (BTVG), das die Erwerber:in einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung vor dem wirtschaftlichen Verlust ihrer Vorleistungen, insbesondere bei Insolvenz der Bauträger:in absichern soll. Das BTVG statuiert für diese Zwecke unterschiedliche Arten der Sicherstellung.

Bei der – in der Praxis häufigen – grundbücherlichen Sicherstellung spielt die Feststellung des Baufortschritts eine wesentliche Rolle, da die Absicherung vom Wert des Grundstücks und der bereits erbrachten Bauleistung abhängig ist. Dieser Wert steigt mit zunehmendem Baufortschritt.
Diesen Baufortschritt hat grundsätzlich eine Treuhänder:in festzustellen, die von der Bauträger:in verpflichtend zu bestellen ist. Das BTVG sieht weiters vor, dass die Treuhänder:in zur Feststellung des Baufortschritts auch eine

  • „für den Hochbau zuständige Ziviltechniker:in,
  • eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Bauwesen oder
  • eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige inländische Gebietskörperschaft beiziehen kann.
    Von dieser (theoretischen) Kann-Bestimmung wird – nicht zuletzt aufgrund der bautechnischen Erfahrung und entsprechenden Haftung – in der bauwirtschaftlichen Praxis regelmäßig Gebrauch gemacht.
    Folgende Personen sind als Baufortschrittsprüfer:in iSd BTVG berechtigt:
  • Ziviltechniker:innen für Hochbau
  • allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Bauwesen. Dazu zählen jene Gerichtssachverständige der Fachgruppe 72 „Hochbau, Architektur“ oder „Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung und Bauabrechnung“, die fachlich in der Lage sind, den Baufortschritt bei einem Wohnhausbauprojekt so weit zu prüfen, dass es den Anforderungen des BTVG gerecht wird.