USt. Überrechnung
Gerade ein Verkauf einer Anlegerwohnung durch eine Bauträger:in kann einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellen. Die Käufer:in ist dabei in der Regel berechtigt die von der Verkäufer:in in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer (USt Überrechnung) abzuziehen.
Liegt beim Finanzamt ein Steuer-Guthaben der Käufer:innenseite vor, ist es in der Praxis üblich, dass das Guthaben aus dem Vorsteuerabzug der Käufer:innenseite auf die Umsatzsteuerschuld der Verkäufer:innenseite überrechnet wird. Dazu muss rechtzeitig ein Überrechnungsantrag beim Finanzamt der Käufer:innenseite gestellt werden.
Durch die Überrechnung des Vorsteuerguthabens muss die Käufer:innenseite nur noch den Nettobetrag des Kaufpreises bezahlen und „erspart“ sich dadurch die Zwischenfinanzierung der von der Verkäufer:innenseite verrechneten Umsatzsteuer.
Da das Vorsteuerguthaben der Käufer:innenseite ohnehin hätte ausbezahlt werden müssen, stellt die Überrechnung eine leichte und bequeme Steuerabfuhr an das Finanzamt dar.
Für die Verkäufer:innenseite besteht auf der anderen Seite wiederum das Risiko, dass eben gerade kein Steuerguthaben auf dem Steuerkonto der Käufer:innenseite besteht, weshalb hierfür stets ein Nachweis der Käufer:innenseite zu erbringen sein wird.

