Energieausweis: Alle wichtigen Infos für Makler
Der Energieausweis liefert Informationen über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Er enthält Informationen zur Energieeffizienzklasse des Gebäudes, zum Heizwärmebedarf, zum Gesamtenergieeffizienz-Faktor und zum CO2-Ausstoß des Gebäudes. Die Energieeffizienzklasse reicht von A++ (sehr effizient) bis G (nicht effizient). Er wird unter anderem für Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Gewährung von Wohnbauförderungen und insbesondere für den Verkauf und Vermietung von Nutzungsobjekten benötigt. Der Energieausweis soll potenziellen Käufer:innen oder Mieter:innen einen Überblick über den Energieverbrauch und die Energieeffizienz eines Gebäudes geben, damit sie fundierte Entscheidungen treffen können.
Energieausweis Makler: Pflichtangabe beim Immobilien-Inserat
In Österreich darf ein Energieausweis nur von dafür qualifizierten Experten:innen ausgestellt werden. Dies können Architekt:innen, Bauingenieur:innen, Baumeister:innen, Gebäudetechniker:innen mit Hochschulabschluss, Installateur:innen für Heizungs-, Klima, Lüftungstechnik oder speziell geschulte Sachverständige sein. Die genauen Anforderungen an die Qualifikation und Zertifizierung können je nach Bundesland variieren für Eigentümer:innen oder Vermieter:innen ist beim Verkauf oder der Inbestandgabe von Gebäuden oder Nutzungsobjekten die Vorlage und Aushändigung eines Energieausweises verpflichtend. Daneben besteht bereits beim inserieren eines Gebäudes oder Nutzungsobjekt sowohl für Verkäufer:innen, Bestandgeber:innen, als auch Immobilienmakler:innen die Pflicht zur Angabe des Heizwärmebedarfs und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors.
Strafen bei fehlendem Energieausweis
Der Energieausweis darf maximal 10 Jahre alt sein und muss im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt werden. Wird tatsächlich ein Vertrag abgeschlossen, muss binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie ausgehändigt werden.
Verstöße gegen diese Verpflichtung können zu Strafen führen. Fehlt ein gültiger Energieausweis, können Strafen bis zu EUR 1.450,- verhängt werden. Liegt bei der Abgabe der Vertragserklärung kein Energieausweis vor, gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Ausnahmen:
- frostfreie Gebäude,
- objektiv abbruchreife Gebäude,
- ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzte Gebäude,
- provisorisch errichtete Gebäude, mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
- bestimmte Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude,
- Wohngebäude mit jahreszeitbedingter Nutzung,
- freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
ACHTUNG: Für Immobilienmakler:innen ist es wichtig zu beachten, dass der bereits in Immobilieninseraten bestimmte Informationen zum Heizwärmebedarf und zur Gesamtenergieeffizienz angegeben werden muss und potenziellen Käufer:innen oder Mieter:innen zur Verfügung gestellt werden muss, bevor es zu einer Transaktion kommt.
Die Immobilienmakler:in unterliegt jedoch dann keiner verwaltungsrechtlichen Sanktion iSd § 9 EAVG, wenn sie ihre Auftraggeber:in über die Informationspflicht aufgeklärt und entsprechend aufgefordert hat. Sie kann sodann ohne selbstständige Einholung eines Energieausweises die Anzeige schalten.

