Laesio enormis und Irrtum
Der Ausschluss der Anfechtung wegen laesio enormis oder aufgrund eines Irrtums ist häufiger Bestandteil von Kaufverträgen. Die laesio enormis berechtigt bei Unkenntnis des wahren (Verkehrs-)Werts des Kaufobjekts zur Anfechtung des Vertrages, nämlich dann, wenn die Leistung einer Vertragspartner:in bei Vertragsabschluss nicht einmal halb so viel Wert ist wie die ihres Gegenübers. Ein Irrtum muss beachtlich und kausal sein.
Zusätzlich bedarf es auch noch eines Anfechtungsgrunds (Veranlassung, Offenbar-auffallen-Müssen, rechtzeitige Aufklärung). In beiden Fällen kommt der Vertrag zwar zustande, kann durch Anfechtung jedoch beseitigt werden.
Der vertragliche Ausschluss von laesio enormis und Irrtum zulasten einer Verbraucher:in ist unzulässig.

